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Wenn die EU-Kommission gegen ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße für nichtig erklären oder herabsetzen, muss die Kommission nicht nur die vom Unternehmen vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise zurückerstatten, sondern auch Zinsen für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Rückerstattung zahlen. Es handelt sich dabei nicht um „Verzugszinsen“, sondern um Zinsen, mit denen das Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden soll.
Im Oktober 2014 verhängte die Europäische Kommission gegen die
Der EuGH wies das Rechtsmittel zurück und bestätigt somit das Urteil des Gerichts. Wenn eine von der Kommission wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2024
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34074
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