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Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem Thun verboten wurde, ist teilweise ungültig. Die Verordnung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, soweit das Verbot für die spanischen Ringwadenfischer am 23. Juni 2008, für die maltesischen, die griechischen, die französischen, die italienischen und die zyprischen Ringwadenfischer aber am 16. Juni 2008 wirksam wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Im Ostatlantik und im Mittelmeer ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern normalerweise in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni erlaubt. Nach der Grundverordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik kann die Kommission zur Erhaltung von Fischbeständen jedoch Sofortmaßnahmen erlassen.
In diesem Sinne erließ die Kommission am 12. Juni 2008 eine Verordnung, mit der die
AJD Tuna ist eine maltesische Gesellschaft, die zwei Fischzuchten zur Aufzucht und Mast von Rotem Thun besitzt. Im Anschluss an den Erlass dieser Verordnung untersagte ihr der Direttur tal-Agrikoltura u s-Sajd (Direktor für Landwirtschaft und Fischerei) den Erwerb und die Einfuhr von Rotem Thun nach Malta. AJD Tuna klagte vor dem PrimfAwla tal-Qorti .ivili (Zivilgericht, Malta), um Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihr aufgrund des Verbots, das sie für missbräuchlich, rechtswidrig und unangemessen halt, entstanden sein soll. Sie machte geltend, dass sie nicht die Menge an Rotem Thun habe erwerben können, deren Erwerb sie vor Beginn der Fangsaison mit franzosischen und italienischen Fischern vertraglich vereinbart habe. Da nach Ansicht des Gerichts die Entscheidung des Rechtsstreits von der Gültigkeit der Verordnung abhängt, hat es diese Frage dem Gerichtshof vorgelegt.
In seinem Urteil Tag stellt der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst fest, dass die Grundverordnung nicht deshalb ungültig ist, weil sie nicht vorsieht, dass im Verfahren zum Erlass von Sofortmaßnahmen die Stellungnahmen der Wirtschaftsbeteiligten eingeholt werden, die von diesen Maßnahmen betroffen sein können. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, nur für individuelle Handlungen, nicht aber für eine Handlung mit allgemeiner Geltung wie die Grundverordnung gilt.
Sodann erklärt der Gerichtshof, dass die Verordnung nicht gegen das Begründungserfordernis, den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder den Grundsatz der
Nach Auffassung des Gerichtshofs verstößt die Verordnung jedoch gegen den
Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Verbot der
Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Verordnung ungültig ist, soweit sie die spanischen Ringwadenfischer anders behandelt als die anderen Ringwadenfischer, ohne dass diese
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union//ra-online
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Dokument-Nr. 11313
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