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Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zu übertragen und anzusammeln, wenn der Arbeitgeber ihn nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. Das Unionsrecht verbietet es, einen Arbeitnehmer dazu zu verpflichten, Urlaub zu nehmen, ehe er feststellen kann, ob er für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat.
Herr Conley King arbeitete für The Sash Window Workshop (SWWL) auf der Basis eines "Selbständigen - Vertrags ausschließlich gegen Provision" von 1999 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2012. Gemäß diesem Vertrag erhielt Herr King ausschließlich Provisionen. Wenn er Jahresurlaub nahm, wurde dieser nicht bezahlt.
Bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verlangte Herr King von seinem
Am Ende dieses Verfahrens stellte das Employment Tribunal fest, dass Herr King "Arbeitnehmer" im Sinne der britischen Rechtsvorschriften sei, mit denen die Arbeitszeitrichtlinie* umgesetzt wurde, und einen Anspruch auf Vergütung für bezahlten Jahresurlaub habe. Der in der Rechtsmittelinstanz mit der Sache befasste Court of Appeal (England and Wales) (Berufungsgericht von England und Wales, Vereinigtes Königreich) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Auslegung dieser Richtlinie vorgelegt. Insbesondere möchte er wissen, ob es im Fall einer Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen und ausdrücklich in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Der Gerichtshof führt aus, dass der Zweck dieses Anspruchs darin liegt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Ein Arbeitnehmer, der mit Umständen konfrontiert ist, die geeignet sind, während seines Jahresurlaubs Unsicherheit in Bezug auf das ihm geschuldete Entgelt auszulösen, ist jedoch nicht in der Lage, diesen
Sodann steht dem Gerichtshof zufolge fest, dass die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang die Beachtung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisten müssen. Im Kontext der vorliegenden Rechtssache wäre dieses Recht nicht gewährleistet, wenn in dem Fall, dass der
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen es einem Arbeitnehmer verwehrt ist, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die in mehreren aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen wegen der Weigerung des Arbeitgebers, diese Urlaubszeiten zu vergüten, nicht ausgeübt worden sind, bis zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu übertragen und gegebenenfalls anzusammeln.
Der Gerichtshof weist insoweit auf seine Rechtsprechung hin, wonach ein Arbeitnehmer, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat. In den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Rechtssachen waren die betreffenden Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten an der Ausübung dieses Anspruchs gehindert.
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof, um den
Dagegen erscheint unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache ein Schutz der Interessen des Arbeitgebers nicht zwingend notwendig, insbesondere da die Beurteilung des Anspruchs eines Arbeitnehmers wie Herr King auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit einer Situation in Zusammenhang steht, in der sein
Der Gerichtshof entscheidet daher, dass anders als im Fall eines Arbeitnehmers, der aus Krankheitsgründen daran gehindert war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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