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Die spanische Regelung, wonach Kreditinstitute, die in Spanien tätig sind, ohne dort ansässig zu sein, den spanischen Behörden unmittelbar die für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung notwendigen Daten übermitteln müssen, verstößt nicht gegen das Unionsrecht. In Ermangelung eines wirksamen Mechanismus, der eine vollständige und lückenlose Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gewährleistet, die eine wirksame Bekämpfung dieser Straftaten erlaubt, ist diese Regelung eine verhältnismäßige Maßnahme. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Die spanische Regelung verpflichtet die in Spanien tätigen Kreditinstitute unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, der spanischen zentralen Meldestelle Kontenbewegungen mitzuteilen, die Beträge betreffen, die 30.000 Euro übersteigen und aus Steuerparadiesen und unkooperativen Gebieten einschließlich Gibraltar stammen oder in diese fließen.
Jyske, eine Tochtergesellschaft der dänischen NS Jyske
Deshalb sprach der Consejo de Ministros (Ministerrat, Spanien), der der Auffassung war, dass Jyske gegen ihre Auskunftspflichten nach der spanischen Regelung verstoßen habe, gegen sie zwei öffentliche Verwarnungen aus und setzte zwei Geldbußen in Höhe von insgesamt 1.700.000 Euro fest.
Jyske ist der Ansicht, dass die Richtlinie ihr nur gegenüber der zentralen Meldestelle Gibraltars eine Auskunftspflicht auferlege und dass daher die spanischen Rechtsvorschriften nicht in Einklang mit der Richtlinie stünden. Die
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass es nach der Richtlinie nicht ausdrücklich verboten ist, zu verlangen, dass Kreditinstitute, die ihre Tätigkeit in Spanien im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, die zur Bekämpfung der
Der Gerichtshof untersucht sodann die Vereinbarkeit der spanischen Regelung mit dem freien Dienstleistungsverkehr. Er ist der Ansicht, dass sie eine Beschränkung dieser Freiheit darstellt, da sie Schwierigkeiten und zusätzliche Kosten verursacht. Außerdem kann sie zu den bereits in dem Mitgliedstaat, in dem sich das betreffende Institut befindet, durchgeführten Kontrollen hinzutreten und es auf diese Weise von der Ausführung dieser Tätigkeiten abschrecken.
Diese Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann jedoch durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie die Bekämpfung der
Das nationale Gericht muss sodann prüfen, ob diese Regelung in nichtdiskriminierender Weise angewandt wird und ob sie verhältnismäßig, d. h. geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist. Somit wäre die Regelung unverhältnismäßig, wenn es der eingerichtete Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der verschiedenen Mitgliedstaaten der spanischen zentralen Meldestelle bereits ermöglichen würde, die angeforderten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 15723
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