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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Klage abgewiesen, die das Vereinigte Königreich gegen den Beschluss über die Ermächtigung von elf Mitgliedstaaten zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer erhoben hat. Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs bezieht sich auf Elemente einer zukünftigen Steuer, nicht aber auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit.
In dieser Rechtssache beantragt das Vereinigte Königreich die Nichtigerklärung eines Beschlusses* des Rates über die Ermächtigung von elf Mitgliedstaaten**, untereinander im Bereich der Finanztransaktionssteuer eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen. Dieser Beschluss wurde gefasst, als nach drei Tagungen des Rates im Juni und Juli 2012 über einen Richtlinienvorschlag der Kommission von 2011 deutlich wurde, dass eine Finanztransaktionssteuer in absehbarer Zeit im Rat keine einstimmige Unterstützung finden wird. Die Kommission nahm im Februar 2013 nach dem Erlass des Beschlusses über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit einen neuen Richtlinienvorschlag an.
Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer mit extraterritorialer Wirkung ermächtige. Es macht u. a. geltend, dass die Finanztransaktionssteuer in Verbindung mit anderen Richtlinien*** über die Amtshilfe und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich
Der Gerichtshof der Europäischen Union wies die Klage des Vereinigten Königreichs ab. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich seine Kontrolle im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit auf die Frage der Gültigkeit einer solchen Ermächtigung bezieht. Diese Kontrolle darf nicht mit der Kontrolle verwechselt werden, die im Rahmen einer späteren Nichtigkeitsklage über einen Rechtsakt zur Durchführung der genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit ausgeübt werden kann.
Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der angefochtene Beschluss sich auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit beschränkt, ohne selbst irgendeinen wesentlichen Bestandteil der Finanztransaktionssteuer zu enthalten. Die vom Vereinigten Königreich angefochtenen Elemente einer zukünftigen Finanztransaktionssteuer sind keine Bestandteile des angefochtenen Beschlusses. Sie sind in diesem Stadium lediglich in den Vorschlägen der Kommission von 2011 und 2013 enthalten.
Der angefochtene Beschluss enthält auch keine Bestimmung zur Frage der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 18146
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