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Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den Adelstitel eines seiner Staatsangehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, anzuerkennen. Die Europäische Union stellt die Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Bürger sicher. Mit dem österreichischen Adelsaufhebungsgesetz wird dieser Grundsatz ausgeführt. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Frau Ilonka Sayn-Wittgenstein, eine in Deutschland wohnende österreichische Staatsangehörige, erhielt nach ihrer
Der österreichische Verfassungsgerichtshof entschied jedoch 2003 in einem ähnlichen Fall, dass es nach dem Adelsaufhebungsgesetz von 1919 – das im Verfassungsrang stehe und den
Vor dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof macht Frau Sayn-Wittgenstein geltend, dass die Nichtanerkennung der namensrechtlichen Folgen ihrer
In diesem Zusammenhang möchte das österreichische Gericht vom Gerichtshof wissen, ob es der Grundsatz der
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass zwar die Regelung des Nachnamens einer Person und von Adelstiteln in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass diese dabei aber gleichwohl das Unionsrecht beachten müssen. So gehört der Name zur Identität einer Person und zu ihrem Privatleben, deren Schutz in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt ist.
Der Gerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 14. Oktober 2008 festgestellt, dass jedes Mal, wenn der von einer Person in einer konkreten Situation benutzte Name nicht dem Namen entspricht, der in seinem Ausweis steht, oder wenn in zwei zusammen vorgelegten Dokumenten nicht derselbe Name steht, Zweifel an der Identität dieser Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der Angaben entstehen können. Schon die konkrete Gefahr, Zweifel an der Identität der eigenen Person ausräumen zu müssen, stellt eine Beeinträchtigung der
Diese Beeinträchtigung lässt sich jedoch rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht.
Der Gerichtshof weist dazu darauf hin, dass die Union die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört. Demgemäß kann das Adelsaufhebungsgesetz vor dem Hintergrund der österreichischen Verfassungsgeschichte als ein Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung angesehen werden und muss daher gegen das vom Unionsrecht gewährte Recht der
Da dieser Begriff der öffentlichen Ordnung eine Ausnahme von einer Grundfreiheit rechtfertigen soll, ist er eng zu verstehen, und seine Tragweite darf nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Unionsorgane bestimmt werden. Allerdings können die konkreten Umstände, die allenfalls die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung rechtfertigen, von einem Mitgliedstaat zum anderen und im zeitlichen Wechsel verschieden sein. Den innerstaatlichen Behörden kommt innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen ein Beurteilungsspielraum zu.
Was Österreich betrifft, zeigt sich, dass das Adelsaufhebungsgesetz die Ausführung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichheit aller österreichischen Staatsbürger vor dem Gesetz darstellt. Die Unionsrechtsordnung zielt darauf ab, den
Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, können nur dann durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind und diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können.
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es nicht unverhältnismäßig, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat.
Die Antwort Gerichtshofs lautet daher, dass es keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Rechts der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 10772
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