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Bei Entzug von Nießbrauchsrechten unter Verstoß gegen das Unionsrecht müssen entsprechende Klagemöglichkeiten bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn eine gerichtliche Anfechtung der rechtswidrigen Löschung dieser Rechte nicht erfolgt ist.
Im Jahr 2013 erließ
Mit seinem Urteil vom 6. März 2018 in den Vorabentscheidungssachen SEGRO und Horváth hatte der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Regelung eine ungerechtfertigte Beschränkung des Grundsatzes des freien Kapitalverkehrs darstellt. Ferner hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 21. Mai 2019 festgestellt, dass
In der Folge des erstgenannten Urteils beantragte Grossmania bei den ungarischen Behörden die Wiedereintragung ihrer Nießbrauchsrechte im
Grossmania erhob gegen diese Verwaltungsentscheidung Klage beim Gyori Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Gyor, Ungarn). Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob es die genannte Regelung unangewendet lassen und die ungarischen Behörden verpflichten müsse, diese Rechte wieder einzutragen, obwohl Grossmania die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte nicht gerichtlich angefochten hat.
Mit seinem heute ergangenen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass, wenn er bereits eine eindeutige Antwort auf eine Vorabentscheidungsfrage nach der
Im Hinblick darauf, dass Grossmania seinerzeit die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte nicht angefochten hatte, führt der Gerichtshof sodann aus, dass das
Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass, auch wenn Grossmania die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte nicht gerichtlich angefochten hat, die in Rede stehende Regelung geeignet ist, die früheren Inhaber dieser Rechte hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit der Anfechtung der Löschungsentscheidung für die Wahrung ihrer Nießbrauchsrechte in die Irre zu führen. Diese Rechte sind nämlich gemäß der nationalen Regelung „kraft Gesetzes“ erloschen, also ohne dass nachfolgende Handlungen zur Umsetzung dieses Erlöschens erforderlich waren. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die ungarischen Gerichte im Rahmen eines Rechtsstreits über die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereintragung gelöschter Nießbrauchsrechte die betreffende Löschungsentscheidung außer Acht lassen müssen, selbst wenn sie zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die ungarischen Behörden und Gerichte verpflichtet sind, alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die rechtswidrigen Folgen der nationalen Regelung zu beheben. Solche Maßnahmen können vor allem in der Wiedereintragung der rechtswidrig gelöschten Nießbrauchsrechte im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2022
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31518
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