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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.05.2011
C-176/09 -

EuGH bestätigt Gültigkeit der Richtlinie über Flughafenentgelte

Als Eintrittsort in den Mitgliedsstaat anzusehende Flughäfen genießen privilegierte Stellung gegenüber Fluggesellschaften und fallen somit unter die Richtlinie über Flughafenentgelte

Der Flughafen Luxemburg-Findel fällt unter die Richtlinie über Flughafenentgelte, da er die meisten Fluggastbewegungen pro Jahr aufweist und eine privilegierte Stellung als Einreiseort in diesen Mitgliedstaat hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Luxemburg hatte beim Gerichtshof eine Klage auf Teilnichtigerklärung der Richtlinie 2009/12/EG erhoben, mit der gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Entgelten1 festgelegt werden, die Fluggesellschaften auf Flughäfen der Europäischen Union zahlen2. Die Richtlinie findet Anwendung auf Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind und jährlich mehr als 5 Millionen Fluggastbewegungen aufweisen, sowie, wenn in einem Mitgliedstaat kein Flughafen diese Schwelle erreicht, auf den Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen, der als Einreiseort in diesen Mitgliedstaat eine privilegierte Stellung hat.

Flughafenentgelte dürfen keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten

Nach dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Flughafenentgelte keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern (den Fluggesellschaften) beinhalten. Es ist ein verbindliches Verfahren für regelmäßig (mindestens einmal jährlich) durchzuführende Konsultationen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzern oder den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern bezüglich der Durchführung der Regelung, der Höhe der Flughafenentgelte und gegebenenfalls der Qualität der Dienstleistungen einzurichten.

Luxemburg hält Anwendung der Richtlinie für Flughafen Luxemburg-Findel für ungerechtfertigt

Luxemburg wandte sich dagegen, dass der einzige Flughafen dieses Staates, Luxemburg-Findel, mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von 1,7 Mio. Fluggastbewegungen, den administrativen und finanziellen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie unterliegen soll, während andere nahe gelegene Regionalflughäfen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, obwohl sie ein höheres Verkehrsaufkommen aufweisen. Als Beispiele führte Luxemburg die Flughäfen Charleroi (Belgien) und Hahn (Deutschland) mit einem Verkehrsaufkommen von 2,9 bzw. 4 Mio. Fluggastbewegungen jährlich sowie Bordeaux (Frankreich) und Turin (Italien) an, die in der Nähe eines städtischen Ballungszentrums einer gewissen Größe oder Wirtschaftskraft liegen und jährlich 3,4 bzw. 3,5 Mio. Fluggastbewegungen verzeichnen.

Luxemburg verneint Gefahr des Missbrauchs der beherrschenden Stellung für die in den Anwendungsbereich fallenden Flughäfen

Die Richtlinie solle zwar, so Luxemburg, die Gefahr ausräumen, dass die in ihren Anwendungsbereich fallenden Flughäfen ihre beherrschende Stellung missbrauchten. Beim Flughafen Findel, der im Gegenteil mit den benachbarten Flughäfen Hahn (Deutschland) oder Charleroi (Belgien), die Billigfluggesellschaften aufnähmen, und Drehkreuzflughäfen („hubs“) wie Frankfurt (Deutschland) oder Brüssel (Belgien) im Wettbewerb stehe, bestehe diese Gefahr aber nicht.

Luxemburg macht Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz geltend

Neben einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte – der Flughafen Findel falle unter die Richtlinie, während Regionalflughäfen derselben Größe nicht erfasst würden – macht Luxemburg auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend, der darin liege, dass der Flughafen Luxemburg-Findel mit den Flughäfen, deren jährliches Verkehrsaufkommen 5 Mio. Fluggastbewegungen übersteige, gleichbehandelt werde, obwohl er weder die gleiche Machtposition gegenüber den Fluggesellschaften noch die gleiche Wirtschaftskraft wie diese Flughäfen habe.

Flughafen Luxemburg-Findel genießt als „Eintrittsort“ in Mitgliedstaat privilegierte Stellung im Sinne der Richtlinie

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass beim Flughafen Luxemburg-Findel davon auszugehen ist, dass er als „Eintrittsort“ in diesen Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie eine privilegierte Stellung genießt. Es verstößt daher nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass er in ihren Anwendungsbereich fällt.

Regelungen der Richtlinie sehen nur zwei Kategorien von Flughäfen vor

Der Gerichtshof führt aus, dass es der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie nicht für erforderlich gehalten hat, sämtliche Flughäfen der Union einzubeziehen, sondern dass nur zwei Kategorien von Flughäfen unter die Richtlinie fallen sollten, nämlich diejenigen, die die Mindestgröße von 5 Mio. Fluggastbewegungen überschreiten, und diejenigen – wie der Flughafen Luxemburg-Findel – mit den meisten Fluggastbewegungen pro Jahr in den Mitgliedstaaten, in denen kein Flughafen diese Mindestgröße erreicht. Mit dem Erlass dieses gemeinsamen Rahmens wollte der Unionsgesetzgeber erreichen, dass bestimmte grundlegende Anforderungen, wie die Transparenz der Entgelte, die Konsultation und die Gleichbehandlung der Fluggesellschaften, eingehalten werden.

Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen pro Jahr sind als Eintrittsort in den betreffenden Mitgliedstaat anzusehen

Nachdem er die Lage der Hauptflughäfen hinsichtlich ihrer Beziehung zu den Fluggesellschaften geprüft hat, stellt der Gerichtshof fest, dass in den Mitgliedstaaten, in denen kein Flughafen die in der Richtlinie vorgesehene Mindestgröße erreicht, der Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen pro Jahr als Eintrittsort in den betreffenden Mitgliedstaat anzusehen ist, was ihm eine privilegierte Stellung gegenüber den Fluggesellschaften verschafft. Diese Hauptflughäfen liegen nämlich in der Regel in der Nähe eines großen politischen und/oder wirtschaftlichen Zentrums und ziehen überwiegend Geschäftskunden an, für die der Flugscheinpreis nur ein Kriterium unter anderen ist und die besonders auf die Lage des Flughafens, seine Verkehrsanbindung und die Qualität der erbrachten Dienstleistungen achten. Hinsichtlich dieses mittleren und oberen Marktsegments haben die Fluggesellschaften daher ein großes strategisches Interesse daran, Flüge von und nach einem Hauptflughafen wie Luxemburg- Findel – und nicht nach einem Nebenflughafen wie Hahn – anzubieten, ohne dass die Höhe der Flughafenentgelte oder die genaue Zahl der jährlichen Fluggastbewegungen dabei als entscheidende Kriterien angesehen werden könnten.

Hauptflughafen unterliegt bei Entgeltfestsetzung Verpflichtungen aus der Richtlinie

Als Hauptflughafen muss der Flughafen Luxemburg-Findel daher den Verpflichtungen aus der Richtlinie im Hinblick auf die Gefahr der missbräuchlichen Ausnutzung seiner privilegierten Stellung bei der Entgeltfestsetzung unterliegen.

Nebenflughäfen verfolgen andere Strategie und befinden sich in anderer Lage als Hauptflughäfen

Dagegen können die – nicht den Verpflichtungen aus der Richtlinie unterliegenden Nebenflughäfen – grundsätzlich nicht als „Eintrittsort“ im Sinne der Richtlinie angesehen werden, und zwar unabhängig von der Zahl der jährlichen Fluggastbewegungen und auch dann, wenn manche von ihnen, wie die Flughäfen Bordeaux und Turin, in der Nähe eines städtischen Ballungszentrums liegen. Außerdem können sich diese Nebenflughäfen, insbesondere diejenigen, die nicht in der Nähe eines städtischen Ballungszentrums liegen, als für die so genannten „Low cost“-Fluggesellschaften interessanter erweisen. Diese Fluggesellschaften, die grundsätzlich eine andere Strategie verfolgen, wenden sich nämlich an eine Kundschaft, die ein höheres Flugpreisbewusstsein als die Geschäftskundschaft hat und eher bereit ist, längere Transfers zwischen der jeweiligen Stadt und dem Flughafen in Kauf zu nehmen. Unter diesen Umständen hat der Unionsgesetzgeber keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und auch nicht die Grenzen seiner Befugnis überschritten, als er angenommen hat, dass sich die Nebenflughäfen nicht in der gleichen Lage befinden wie die Hauptflughäfen.

Privilegierte Stellung des Flughafens rechtfertigt Anwendung der Richtlinie

Außerdem bedeutet die Tatsache, dass sich die Lage eines Flughafens wie Findel von derjenigen der Flughäfen mit über 5 Mio. Fluggastbewegungen pro Jahr unterscheidet, nicht, dass es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, beide Kategorien von Flughäfen denselben Transparenzpflichten zu unterwerfen, die in der Richtlinie in Bezug auf die Entgelte vorgesehen sind. Dass diese Flughäfen eine privilegierte Stellung gegenüber den Fluggesellschaften genießen, rechtfertigt somit die Anwendung der Richtlinie.

Durch die Einführung der Richtlinie ergebender Aufwand steht im Verhältnis zum Nutzen

In diesem Zusammenhang ist der mit der Richtlinie aufgestellte Rahmen gemeinsamer Grundsätze geeignet und zur Erreichung ihres Ziels erforderlich. Was die Verhältnismäßigkeit betrifft, steht der Aufwand, der sich aus der mit der Richtlinie eingeführten Regelung ergibt, nicht offensichtlich außer Verhältnis zu ihrem Nutzen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die von Luxemburg beanstandeten Kosten des mit der Richtlinie eingeführten und für Findel verbindlichen Konsultationsverfahrens dazu führen könnten, dass Fluggesellschaften diesen Flughafen verlassen. Zum Subsidiaritätsprinzip stellt der Gerichtshof fest, dass der Unionsgesetzgeber es zu Recht nicht für erforderlich erachtet hat, Flughäfen mit weniger als 5 Mio. Fluggastbewegungen pro Jahr in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einzubeziehen, wenn sie nicht der Hauptflughafen ihres Mitgliedstaats sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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