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Das Halten von „golden shares“ an Portugal Telecom durch den portugiesischen Staat stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Diese „golden shares“ verleihen dem portugiesischen Staat eine Einflussnahme auf die Entscheidungen des Unternehmens, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten von Investitionen abhalten kann. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Portugal Telecom wurde 1994 im Zuge der Umstrukturierung des portugiesischen Telekommunikationssektors gegründet. Sie wurde ab 1995 in fünf aufeinanderfolgenden Phasen privatisiert. Nach den portugiesischen Privatisierungsvorschriften konnten in den Satzungen der Gesellschaften, deren
Die Satzung von Portugal Telecom wurde 1995 zu einer Zeit angenommen, als der portugiesische Staat 54,2 % des Gesellschaftskapitals hielt. Nach der Satzung setzt sich das Gesellschaftskapital aus etwa einer Milliarde Stammaktien und 500 Vorzugsaktien („golden shares“) zusammen. Letztere müssen mehrheitlich vom Staat oder anderen öffentlichen Anteilseignern gehalten werden; mit ihnen sind bestimmte Vorrechte in Form von Sonderrechten verbunden. Am Ende der
Die Kommission wendet sich mit ihrer Klage gegen die Sonderrechte, die vom portugiesischen Staat aufgrund der „golden shares“ an der Gesellschaft Portugal Telecom gehalten werden. Mit seinem Urteil erkennt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für Recht, dass Portugal dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem freien Kapitalverkehr verstoßen hat, dass es aufgrund von „golden shares“ gewährte Sonderrechte an Portugal Telecom aufrechterhält.
Erstens sieht der Gerichtshof die Ausübung der Sonderrechte, die Portugal aufgrund der „golden shares“ an Portugal Telecom verliehen wurden, als Beschränkung des freien Kapitalverkehrs an. Die Genehmigung vieler wichtiger Portugal Telecom betreffender Entscheidungen hängt nämlich, wie der Gerichtshof feststellt, von der Zustimmung des portugiesischen Staates ab, da diese Entscheidungen nur mit der Mehrheit der mit den Vorzugsaktien verbundenen Stimmen genehmigt werden können. Überdies ist die Mehrheit der mit den Vorzugsaktien verbundenen Stimmen insbesondere für jede Entscheidung über Änderungen der Satzung von Portugal Telecom erforderlich, so dass der Einfluss des portugiesischen Staates auf Portugal Telecom nur gemindert werden kann, wenn dieser dem selbst zustimmt.
Somit verleiht der Besitz der Vorzugsaktien Portugal eine Einflussnahme auf die Verwaltung von Portugal Telecom, die nicht durch den Umfang seiner Beteiligung gerechtfertigt ist und geeignet ist, Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten von Direktinvestitionen abzuhalten. Diese Wirtschaftsteilnehmer können nämlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieser Gesellschaft nicht entsprechend dem Wert ihrer Beteiligungen mitwirken. Außerdem kann eine Ablehnung der Zustimmung des Staates zu einer für die Gesellschaft wichtigen Entscheidung den Wert ihrer
Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die streitige Beschränkung nicht auf der Grundlage der von Portugal angeführten Rechtfertigungsgründe zulässig ist. Dazu weist der Gerichtshof darauf hin, dass nationale Regelungen, die den freien Kapitalverkehr beschränken, aus den im EG-Vertrag vorgesehenen Gründen (zu denen die öffentliche Sicherheit zählt) gerechtfertigt sein können, sofern sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und diesem Ziel angemessen sind.
So kann zwar das angeführte Ziel, die Sicherheit der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes im Krisen-, Kriegs- oder Terrorfall sicherzustellen, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen und eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen. Eine Berufung auf die öffentliche Sicherheit ist aber nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Insoweit stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass Portugal diesen Rechtfertigungsgrund nur angeführt hat, ohne näher darzulegen, inwieweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Besitz der „golden shares“ verhindert werden könnte. Dieser Rechtfertigungsgrund liegt somit hier nicht vor.
Schließlich stellt der Gerichtshof zur Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beschränkung fest, dass die Ausübung der Sonderrechte durch den Staat keiner Bedingung und nicht dem Vorliegen eines konkreten objektiven Umstands unterworfen ist. Denn auch wenn die Ausgabe von Vorzugsaktien nach den Rechtsvorschriften über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9925
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