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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen kann. Ist der körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen, darf der Ersterwerber hingegen seine Sicherungskopie des Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers übergeben.
In Lettland werden Herr Aleksandrs Ranks und Herr Jurijs Vasileviès unter anderem wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum widerrechtlichen Verkauf urheberrechtlich geschützter Gegenstände und der vorsätzlichen widerrechtlichen Benutzung einer fremden Marke strafrechtlich verfolgt. Sie sollen im Jahr 2004 auf einem Online-Marktplatz Sicherungskopien verschiedener von Microsoft herausgegebener, urheberrechtlich geschützter Computerprogramme (darunter Versionen des Programms Microsoft Windows und des Microsoft-Office-Pakets) verkauft haben. Die Zahl der von ihnen verkauften Exemplare wird auf mehr als 3.000 geschätzt, und der Microsoft durch ihre Tätigkeiten entstandene Vermögensschaden soll 265.514 Euro betragen.
In diesem Zusammenhang fragt das mit der Rechtssache befasste Rigas apgabaltiesas Kriminallietu tiesu kolegija (Regionalgericht Riga, Strafkammer, Lettland) den Gerichtshof der Europäischen Union, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass der
In seinem Urteil führt der Gerichtshof aus, dass nach der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Inhaber des Urheberrechts an einem
Die Vorlagefrage bezieht sich allerdings auf den Fall des Weiterverkaufs einer auf einem körperlichen Datenträger, der nicht der Originaldatenträger ist, gespeicherten benutzten Kopie eines Computerprogramms ("Sicherungskopie") durch eine Person, die die Kopie vom Ersterwerber oder von einem späteren
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie dem Inhaber des Urheberrechts an einem
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach der Richtlinie die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigt ist, nicht vertraglich untersagt werden darf, wenn eine solche Kopie für die Benutzung erforderlich ist. Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch dazu stehen, sind unwirksam. Die Erstellung einer Sicherungskopie eines Computerprogramms ist somit an zwei Bedingungen geknüpft. Sie muss zum einen von einer Person erstellt werden, die zur Benutzung dieses Programms berechtigt ist, und zum anderen für die Benutzung erforderlich sein.
Diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Inhabers des Urheberrechts an einem
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Ersterwerber der mit einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 23272
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