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Von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung müssen alle Unfälle gedeckt sein, die bei der Benutzung eines Fahrzeugs, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht, verursacht wurden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Eine Richtlinie der Union* sieht u. a. vor, dass jeder Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die Haftpflicht bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Inland durch eine Versicherung gedeckt ist. Die Schadensdeckung sowie die Modalitäten dieser Versicherung werden im Rahmen dieser Maßnahmen bestimmt. Nach dem slowenischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz hat der Eigentümer eines Fahrzeugs einen Vertrag über eine
Im August 2007 stieß ein Traktor mit Anhänger während des Einbringens von Heuballen auf den Dachboden einer Scheune bei einem Rückwärtsmanöver im Hof des Bauernhofs, mit dem der Anhänger in die Scheune gelenkt werden sollte, gegen die Leiter, auf der Herr Vnuk stand, und verursachte dessen Sturz. Herr Vnuk erhob gegen Zavarovalnica Triglav, die Versicherungsgesellschaft, bei der der Traktoreigentümer einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, Klage auf Zahlung eines Betrags von 15 944,10 Euro als Ersatz für seinen Nichtvermögensschaden nebst Verzugszinsen.
Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungspolice den Schaden decke, der bei der Benutzung eines Traktors als Transportmittel entstanden sei, nicht aber jenen, der bei der Nutzung des Traktors als Arbeits- oder Antriebsmaschine verursacht worden sei.
Das Vrhovno sodišèe (Oberster Gerichtshof, Slowenien), das mit dem Rechtsstreit im Revisionsverfahren befasst wurde, hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob unter den in der Richtlinie** verwendeten Begriff der "Benutzung eines Fahrzeugs" das Manöver fällt, das ein Traktor im Hof eines Bauernhofs ausführt, um seinen Anhänger in eine Scheune zu fahren.
In seinem Urteil merkt der Gerichtshof zunächst an, dass die Definition des Begriffs "Fahrzeug" im Sinne der Richtlinie unabhängig von dem Gebrauch ist, der vom jeweiligen Fahrzeug gemacht wird oder werden kann. Daher ändert die Tatsache, dass ein Traktor, der eventuell einen Anhänger führt, unter bestimmten Umständen als landwirtschaftliche Arbeitsmaschine benutzt werden kann, nichts an der Feststellung, dass ein solches Fahrzeug diesem Begriff "Fahrzeug" entspricht.
Jedoch unterliegt ein Traktor mit Anhänger der Haftpflicht nur, wenn er seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, der diese Art von Fahrzeug nicht von der Haftpflicht ausgenommen hat.
Als Nächstes weist der Gerichtshof zur Frage, ob das Manöver, das ein Traktor im Hof eines Bauernhofs ausführt, um seinen Anhänger in eine Scheune zu fahren, unter den Begriff der "Benutzung eines Fahrzeugs" zu subsumieren ist, darauf hin, dass dieser Begriff nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf.
Aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt nämlich, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die nicht nur unter Berücksichtigung des Wortlauts, sondern auch unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und der Ziele gefunden werden muss, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.
Der Gerichtshof erläutert in diesem Rahmen, dass die Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass Slowenien keine Art von Fahrzeug von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 18782
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