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Besitzen die Steuerbehörden für das Bestehen von steuerpflichtigen Guthaben, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat befinden, keinen Anhaltspunkt, geht eine längere Nachforderungsfrist nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um eine wirksame steuerliche Überwachung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Im Oktober 2000 übermittelte der belgische Steuerfahndungsdienst an die niederländischen Steuerbehörden unaufgefordert Informationen über Bankkonten, die bei der in Luxemburg ansässigen Kredietbank Luxembourg (KB-Lux) im Namen von Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden eröffnet worden waren. Nach der Prüfung dieser Informationen wurde im Jahr 2002 an X, der ein solches Konto seit 1993 besessen hatte, ein Nachforderungsbescheid für die Vermögen- und Einkommensteuer in den Jahren 1993 bis 2001 gerichtet. Außerdem wurde gegen X eine
Im Januar 2003 übermittelte Frau Passenheim-van Schoot nach dem Tod ihres Ehemanns den niederländischen Steuerbehörden aus eigener Initiative vollständige Informationen über ein Guthaben bei einer Bank in Deutschland, das ihr und ihrem verstorbenen Ehemann gehört hatte. Dieses Bankguthaben war in ihren Steuererklärungen bis dahin nie erwähnt worden. Auf Antrag von Frau Passenheim-van Schoot wandten die niederländischen Steuerbehörden zu ihren Gunsten eine so genannte „Reueregelung“ an, so dass gegen sie keine
X und Frau Passenheim-van Schoot riefen gegen diese Nachforderungsbescheide die niederländischen Gerichte an. Sie machten geltend, dass die im niederländischen Recht vorgesehene längere Nachforderungsfrist für Steuergegenstände im Ausland dem
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass eine solche Regelung eine Beschränkung sowohl des freien Dienstleistungsverkehrs als auch des freien Kapitalverkehrs bildet, die grundsätzlich durch den EG-Vertrag verboten wird.
Der Gerichtshof weist jedoch weiter darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine derartige Beschränkung rechtfertigen können, die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten, und die Bekämpfung von
Nach dem heute ergangenen Urteil des Gerichtshofs ist daher anzuerkennen, dass eine Regelung wie die in Frage stehende niederländische dazu beiträgt, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten und
entspricht einer Situation, in der ein Steuergegenstand, der in einem Mitgliedstaat der Steuer unterliegt und sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, den Steuerbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats verschwiegen worden ist und diese keinen Anhaltspunkt für die Existenz dieses Steuergegenstands besitzen, der ihnen die Einleitung von Ermittlungen erlaubte. In diesem Fall ist es dem erstgenannten Mitgliedstaat unmöglich, sich an die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats zu wenden, um von ihnen die nötigen Auskünfte für die ordnungsgemäße Festsetzung des Steuerbetrags zu erhalten.
Unter diesen Umständen geht die Festlegung einer auf zwölf Jahre verlängerten Nachforderungsfrist für Steuergegenstände, die den Steuerbehörden verschwiegen worden sind, nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten und
Im Rahmen dieser Fallgestaltung hindert es das
entspricht einer Situation, in der die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats Anhaltspunkte für einen Steuergegenstand in einem anderen Mitgliedstaat besitzen, die ihnen die Einleitung von Ermittlungen ermöglichen. In diesem Fall lässt es sich nicht rechtfertigen, dass der erstgenannte Mitgliedstaat eine längere Nachforderungsfrist anwendet, die nicht speziell dazu dient, seinen Steuerbehörden die sachdienliche Inanspruchnahme von Mechanismen der gegenseitigen Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten zu erlauben, und die eröffnet wird, wenn sich der Steuergegenstand in einem anderen Mitgliedstaat befindet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 52/09 des EuGH vom 11.06.2009
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Dokument-Nr. 7992
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