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Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines Angestellten seiner Botschaft nicht auf seine Immunität berufen, wenn der Angestellte Aufgaben verrichtet, die nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen. Daher kann ein solcher Angestellter die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem sich die betreffende Botschaft befindet. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Herr Mahamdia, der die algerische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, arbeitete für den algerischen Staat als Kraftfahrer bei der algerischen
In diesem Zusammenhang ersucht das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Gerichtshof um Auslegung der Verordnung Nr. 44/20011, die u. a. Regelungen über die
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass eine
Wie jede andere öffentliche Einrichtung kann eine
Soweit sich Algerien auf Immunität beruft, stellt der Gerichtshof klar, dass diese Immunität nicht absolut gilt. Sie ist allgemein anerkannt, wenn der Rechtsstreit hoheitliche Handlungen betrifft. Sie kann hingegen ausgeschlossen sein, wenn sich der gerichtliche Rechtsbehelf auf Handlungen bezieht, die nicht unter die hoheitlichen Befugnisse fallen.
Daher steht der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität der Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegen, wenn es um einen Rechtsstreit geht, in dem sich ein Arbeitnehmer gegen die
Was die in den Arbeitsvertrag von Herrn Mahamdia aufgenommene Klausel angeht, wonach im Fall von Streitigkeiten ausschließlich die algerischen Gerichte zuständig sind, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Verordnung Nr. 44/2001 die Möglichkeit beschränkt, von den in ihr enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften abzuweichen. Eine vor Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung darf den Arbeitnehmer nicht an der Anrufung der Gerichte hindern, die nach den Sonderbestimmungen dieser Verordnung für individuelle Arbeitsverträge zuständig sind. Andernfalls würde nämlich das Ziel, den Arbeitnehmer als schwächere Vertragspartei zu schützen, verfehlt.
Folglich kann eine vor Entstehen einer Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung lediglich dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnen, außer den nach der Verordnung Nr. 44/2001 normalerweise zuständigen Gerichten andere Gerichte, und zwar gegebenenfalls auch Gerichte außerhalb der Union, anzurufen.
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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