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Die Nichtberücksichtigung der Berufserfahrung, die bei einem anderen Unternehmen desselben Konzerns erworben wurde, ist keine Diskriminierung wegen des Alters. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bei der Entlohnung seiner Arbeitnehmer die Berufserfahrung zu berücksichtigen, die diese bei einem solchen Unternehmen erworben haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Die Richtlinie 2000/78/EG* verbietet jede unmittelbare oder mittelbare
Die Gesellschaft Tyrolean Airways befindet sich mit ihrem Betriebsrat in einem Rechtsstreit über die Frage der Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei den anderen beiden Tochtergesellschaften des Austrian Airlines Konzerns, der Austrian Airlines und der Lauda Air, bei der Einstufung des Bordpersonals der Tyrolean Airways in Verwendungsgruppen und folglich für die Höhe des Entgelts. Nach dem Kollektivvertrag von Tyrolean Airways erfolgt die Umstufung von der Verwendungsgruppe A auf die höhere Verwendungsgruppe B nach Vollendung des dritten Dienstjahres, d. h. drei Jahre nach der Einstellung als Flugbegleiter. Die Dienstverträge sehen üblicherweise vor, dass für alle Regelungen und Ansprüche, für die das Eintrittsdatum relevant ist, jenes bei Tyrolean Airways maßgeblich ist.
Vor diesem Hintergrund wollte das Landesgericht Innsbruck (Österreich) wissen, ob die Richtlinie 2000/78 einer Klausel eines Kollektivvertrags entgegensteht, nach der bei der Einstufung in Verwendungsgruppen und damit für die Höhe des Entgelts nur die als Flugbegleiter bei einer bestimmten Luftlinie eines Konzerns erworbene Berufserfahrung berücksichtigt wird, nicht aber die identische Erfahrung, die bei einer anderen Luftlinie dieses Konzerns erworben wurde.
Mit seinem Urteil verneint der Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage. Eine Klausel wie die im Kollektivvertrag von Tyrolean Airways enthaltene führt nämlich nicht zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters.
Eine solche Klausel kann zwar zu einer Ungleichbehandlung in Abhängigkeit vom Einstellungsdatum bei dem betreffenden Arbeitgeber führen, doch beruht ein solcher Unterschied weder unmittelbar noch mittelbar auf dem Alter oder auf einem an das Alter anknüpfenden Ereignis. Bei der Einstufung nicht berücksichtigt wird nämlich die etwaige Berufserfahrung, die ein Flugbegleiter bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworben hat, und zwar unabhängig von seinem Alter zum Zeitpunkt der Einstellung. Die Klausel beruht daher auf einem Kriterium, das weder untrennbar mit dem Alter der Arbeitnehmer verbunden ist, noch mittelbar daran anknüpft, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Anwendung des streitigen Kriteriums in bestimmten Einzelfällen dazu führen kann, dass die Umstufung von Verwendungsgruppe A auf Verwendungsgruppe B bei den betroffenen Flugbegleitern in höherem Alter erfolgt als bei Flugbegleitern, die eine entsprechende Berufserfahrung bei Tyrolean Airways erworben haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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