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Beim Widerruf einer Einbürgerungszusicherung muss, wenn er die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft verhindert, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Im Jahr 2008 beantragte JY, eine damals estnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Bescheid vom 11. März 2014 sicherte ihr die damals zuständige österreichische Verwaltungsbehörde1 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zu, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem estnischen Staatsbürgerschaftsverband nachweise. JY legte fristgemäß die Bestätigung vor, dass sie am 27. August 2015 aus dem estnischen Staatsbürgerschaftsverband entlassen worden sei. Seit diesem Zeitpunkt ist JY staatenlos.
Im Juli 2017 widerrief die nunmehr zuständig gewordene österreichische Verwaltungsbehörde2 den Bescheid vom 11. März 2014 gemäß dem nationalen Recht und wies das Ansuchen von JY um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab. Sie begründete dies damit, dass JY die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht mehr erfülle. JY habe nämlich, nachdem ihr die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert worden sei, zwei schwerwiegende Verwaltungsübertretungen begangen, indem sie zum einen an ihrem Fahrzeug die Begutachtungsplakette nicht angebracht habe und zum anderen in alkoholisiertem Zustand gefahren sei. Ferner habe sie acht vor Erteilung dieser Zusicherung begangene Verwaltungsübertretungen zu vertreten.
Da ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen wurde, erhob JY Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Österreich). Dieser hält nach österreichischem Recht unter Berücksichtigung der von JY vor und nach der Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft begangenen Verwaltungsübertretungen die Voraussetzungen für den
Als Erstes befindet der Gerichtshof, dass die Situation einer Person, die die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats besitzt und diese mit der Folge des Verlusts ihres Unionsbürgerstatus zwecks Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats aufgibt, nachdem ihr die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verleihung von dessen Staatsbürgerschaft zugesichert haben, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das
Hierzu stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass JY beim
Sodann ist es, wenn die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens die
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass JY als estnische Staatsangehörige von ihrer Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit Gebrauch gemacht hat, als sie sich in Österreich niederließ, wo sie seit mehreren Jahren wohnt, und führt weiter aus, dass nach der Logik der mit Art. 21 Abs. 1 AEUV geförderten schrittweisen Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats die Situation eines Unionsbürgers, dem in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union aus dieser Bestimmung Rechte erwachsen und der dem Verlust nicht nur dieser Rechte, sondern auch ebendieser Eigenschaft als
Als Zweites legt der Gerichtshof Art. 20 AEUV dahin aus, dass die zuständigen nationalen Behörden und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats zu prüfen haben, ob der
Zu diesem Ergebnis gelangt der Gerichtshof, indem er feststellt, dass, wenn im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat eingeleiteten Einbürgerungsverfahrens dieser Mitgliedstaat von einem
Davon abgesehen trifft, wenn der Unionsbürgerstatus bereits vorläufig verloren wurde, weil der Herkunftsmitgliedstaat die betreffende Person im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens aus seiner Staatsangehörigkeit entlassen hat, bevor diese Person tatsachlich die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat, die Verpflichtung zur der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 AEUV in erster Linie den letztgenannten Mitgliedstaat. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann, wenn es um die Entscheidung, eine
Was JY betrifft, können die vor der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2022
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31339
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