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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 07.05.2024
C-115/22 -

Schiedskommission für Dopingbekämpfung darf dem EuGH keine Fragen stellen

Vorab­entscheidungs­ersuchen der USK unzulässig

Die für Dopingbekämpfung zuständige österreichische Schiedskommission ist nicht befugt, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen. Das hat der Gerichtshof in einem aktuellen Urteil klargestellt und eine Reihe von Kriterien für das Merkmal "Gericht" im unionsrechtlichen Sinne entwickelt.

In Österreich wurde eine Berufssportlerin für schuldig erklärt, gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen zu haben, weshalb Sanktionen gegen sie verhängt wurden. So wurden alle Wettkampfergebnisse, die sie ab dem 10. Mai 2015 erzielt hatte, für ungültig erklärt und ihr alle ab diesem Zeitpunkt errungenen Titel, Medaillen, Preise, Start- und Preisgelder aberkannt. Außerdem wurde sie für eine Dauer von vier Jahren ab dem 31. Mai 2021 für jede Art von Sportwettkämpfen gesperrt. Die Sportlerin beantragte bei der österreichischen Unabhängigen Schiedskommission (USK), dass ihr Name, die begangenen Verstöße und die verhängten Sanktionen nicht veröffentlicht werden. Die USK möchte vom Gerichtshof wissen, ob diese im österreichischen Recht vorgesehene Veröffentlichung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 vereinbar ist.

USK erfüllt nicht Erfordernis der Unabhängigkeit

Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen der USK für unzulässig. Er weist darauf hin, dass die vorlegende Einrichtung – hier die USK – dem Gerichtshof nur dann Fragen vorlegen darf, wenn sie als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden kann. Die USK erfüllt jedoch nicht das Erfordernis der Unabhängigkeit. Die Bestellung ihrer Mitglieder kann nämlich vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport „aus wichtigen Gründen“ vorzeitig widerrufen werden, ohne dass dieser Begriff im nationalen Recht definiert wäre. Außerdem ist für diese Entscheidung allein der Minister zuständig, d. h. ein Mitglied der Exekutive, ohne dass zuvor genaue Kriterien oder Garantien festgelegt worden wären. Daher ist nicht gewährleistet, dass die Mitglieder der USK vor Druck von außen, der Zweifel an ihrer Unabhängigkeit aufkommen lassen könnte, geschützt sind. Dieser Umstand befreit die USK allerdings nicht von der Verpflichtung, in ihrer Praxis die Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten. Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich die Sportlerin zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten auch an das österreichische Bundesverwaltungsgericht gewandt hat. Dieses hat den bei ihm anhängigen Rechtsstreit bis zur Antwort des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2024
Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/ab)

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