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Die für Dopingbekämpfung zuständige österreichische Schiedskommission ist nicht befugt, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen. Das hat der Gerichtshof in einem aktuellen Urteil klargestellt und eine Reihe von Kriterien für das Merkmal "Gericht" im unionsrechtlichen Sinne entwickelt.
In Österreich wurde eine Berufssportlerin für schuldig erklärt, gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen zu haben, weshalb Sanktionen gegen sie verhängt wurden. So wurden alle Wettkampfergebnisse, die sie ab dem 10. Mai 2015 erzielt hatte, für ungültig erklärt und ihr alle ab diesem Zeitpunkt errungenen Titel, Medaillen, Preise, Start- und Preisgelder aberkannt. Außerdem wurde sie für eine Dauer von vier Jahren ab dem 31. Mai 2021 für jede Art von Sportwettkämpfen gesperrt. Die Sportlerin beantragte bei der österreichischen Unabhängigen
Der Gerichtshof erklärt das Vorabentscheidungsersuchen der USK für unzulässig. Er weist darauf hin, dass die vorlegende Einrichtung – hier die USK – dem Gerichtshof nur dann Fragen vorlegen darf, wenn sie als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts eingestuft werden kann. Die USK erfüllt jedoch nicht das Erfordernis der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2024
Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33970
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