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Das Ziel, die regionale Versorgung des Bausektors mit Kies, Sand und Ton sicherzustellen, kann eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht rechtfertigen. Es entspreche keinem Grundinteresse der Gesellschaft, das eine solche Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigen könnte. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Die ungarische Gesellschaft Xella Magyarország, die Betonbauelemente herstellt, wendet sich vor einem ungarischen Gericht gegen die Entscheidung des ungarischen Ministers für Innovation und Technologie, mit der ihr der Erwerb der ungarischen Gesellschaft Janes és Társa untersagt wurde, die den Abbau von Kies, Sand und Ton betreibt. Xella Magyarország steht im Eigentum einer deutschen Gesellschaft, die von einer luxemburgischen Gesellschaft gehalten wird, die ihrerseits mittelbar im Eigentum einer Dachgesellschaft steht, die ihren Sitz in Bermuda hat und letztlich einem irischen Staatsangehörigen gehört.
Nach Auffassung des Ministers ist die Gesellschaft Janes és Társa als strategisch im Sinne der ungarischen Rechtsvorschriften zur Einführung eines Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen anzusehen. Werde Janes és Társa indirekt Eigentum einer in einem Drittstaat, nämlich Bermuda, registrierten Gesellschaft, stelle dies ein langfristiges Risiko für die Sicherheit der Versorgung mit Grundrohstoffen für den Bausektor wie beispielsweise Kies, Sand und Ton dar, insbesondere in der Region, in der dieses Unternehmen seinen Sitz habe. Mit seiner ersten Frage möchte das ungarische Gericht vom Gerichtshof wissen, ob der fragliche Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen, wie er im vorliegenden Fall angewandt wurde, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Genauer gesagt handelt es sich um einen Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen, der es erlaubt, den Erwerb einer als strategisch angesehenen gebietsansässigen Gesellschaft - durch eine andere gebietsansässige Gesellschaft, die zu einer Gruppe von in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften gehört, in der ein Unternehmen aus einem Drittstaat einen mehrheitlichen Einfluss hat, - mit der Begründung zu verbieten, dass dieser Erwerb das Interesse des Staates an der Gewährleistung der Versorgungssicherheit zugunsten des Bausektors, insbesondere auf lokaler Ebene, in Bezug auf Grundrohstoffe wie Kies, Sand und Ton beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt der Überprüfungsmechanismus, wie er im vorliegenden Fall angewandt wird, offensichtlich eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2023
Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33105
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