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Die Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen ist rechtsgültig. Durch den Erlass dieser Maßnahme, die der besseren Vorbeugung von Tierseuchen dient, hat der Gesetzgeber weder die unternehmerische Freiheit der Tierhalter verletzt noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Bis zu dem schweren Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001 mussten die Schaf- und Ziegenhalter ihre Tiere lediglich mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung versehen, die die Zuordnung zu ihrem Betrieb ermöglichte. Zudem mussten sie ein Register mit Angaben über die Gesamtzahl der in jedem Jahr in ihrem Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen führen*. Während dieser Tierseuche mussten wegen nicht gekennzeichneter Schafe und fehlender Rückverfolgbarkeit systematische Schlachtungen von mehreren Millionen Tieren durchgeführt werden, nur um danach festzustellen, dass viele von ihnen nicht infiziert waren. Innerhalb der Union mussten verschiedene Beschränkungen und weltweit ein Verbot jeglicher Ausfuhr von Vieh, Fleisch und tierischen Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich erlassen werden.
Um derartigen Tierseuchen besser vorzubeugen und das Funktionieren des Handels mit Schafen und Ziegen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, hat der Unionsgesetzgeber ein neues System eingeführt**, wonach jedes Tier individuell durch zwei Kennzeichen gekennzeichnet werden muss, nämlich einer herkömmlichen Ohrmarke und einer elektronischen Vorrichtung. Letztere kann in einer elektronischen Ohrmarke, einem Bolustransponder, einem elektronischen Transponder oder einem elektronischen Kennzeichen an der Fessel bestehen. Die Identität jedes einzelnen Tiers muss in einem Bestandsregister vermerkt werden. Außerdem sind die Bewegungen der aus dem Betrieb abgehenden Tiere in einem Begleitdokument aufzuzeichnen. Ferner hat jeder Mitgliedstaat ein zentrales Register oder eine elektronische Datenbank zur Erfassung aller in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Betriebe anzulegen und in regelmäßigen Abständen den Bestand der in diesen Betrieben gehaltenen Tiere zu ermitteln.
Herr Schaible, ein deutscher
Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Verpflichtungen für Schaf- und Ziegenhalter, ihre Tiere individuell elektronisch zu kennzeichnen und ein Bestandsregister zu führen, weder gegen die unternehmerische Freiheit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
Zwar können diese Verpflichtungen die unternehmerische Freiheit einschränken, sie sind jedoch durch im Allgemeininteresse liegende legitime Ziele wie die des Gesundheitsschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen, des Wohlbefindens der Tiere und der Vollendung des Binnenmarkts für den Handel mit diesen Tieren gerechtfertigt. Da sie die Rückverfolgbarkeit der einzelnen Tiere vereinfachen und damit im Fall von Tierseuchen den zuständigen Behörden ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung ansteckender Krankheiten bei Schafen und Ziegen zu verhindern, sind sie geeignet und erforderlich, um die genannten Ziele zu erreichen.
Zudem sind diese Verpflichtungen nicht unverhältnismäßig. In Bezug auf die finanziellen Belastungen, die sich aus ihnen für die
Das neue System beachtet auch den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Ausnahme, die es den Mitgliedstaaten mit einem geringeren Tierbestand*** erlaubt, das System der elektronischen
Schließlich werden durch dieses System auch nicht die Schaf- und Ziegenhalter gegenüber Rinder- und Schweinehaltern diskriminiert, die nicht denselben Verpflichtungen unterliegen. Trotz einiger Ähnlichkeiten zwischen diesen verschiedenen Säugetierarten bestehen nämlich Unterschiede, die einen eigenen Regelungsrahmen für jede Tierart rechtfertigen. Vor dem Hintergrund der MKS-Krise von 2001 war der Unionsgesetzgeber berechtigt, eine spezifische Regelung einzuführen, die eine elektronische
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 17023
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