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Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer Decoder stellt eine staatliche Beihilfe dar und ist zurückzufordern. Die Maßnahme ist technologisch nicht neutral und verschafft den digitalen terrestrischen Sendern einen mittelbaren Vorteil zulasten der Satellitensender. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Im Rahmen der Umstellung auf die digitale Übertragung von Fernsehsignalen, die in Italien 2001 eingeleitet wurde und den endgültigen Übergang zum digitalen Fernsehen bis 2012 vorsah, gewährte das Haushaltsgesetz von 2004 jedem Nutzer, der ein Gerät kaufte oder mietete, das dazu geeignet war, digital übertragene Fernsehsignale mit terrestrischer Antenne zu empfangen, einen staatlichen Zuschuss von 150 Euro. Diese Beihilfe wurde 2005 für einen auf 70 Euro reduzierten Zuschuss refinanziert. Die Gewährung des Zuschusses geschah im Rahmen einer Ausgabenobergrenze von 110 Millionen Euro pro Jahr.
Auf die Beschwerden von Satellitensendern (u. a. Centro Europa 7 Srl und Sky Italia Srl) hin leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein und stufte den Zuschuss 2007 als staatliche Beihilfe zugunsten der digitalen terrestrischen
Die Mediaset SpA, die digitale terrestrische Programme anbietet, hat die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Entscheidung für nichtig zu erklären.
In seinem Urteil weist das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.
Als Erstes bestätigt das Gericht, dass die Maßnahme den digitalen terrestrischen Sendern und Kabelbetreibern, zu denen Mediaset gehört, ermöglicht hat, gegenüber den Satellitensendern einen Vorteil zu erlangen. Um den Zuschuss beanspruchen zu können, war es nämlich erforderlich, ein Gerät für den Empfang digital übertragener Fernsehsignale mittels terrestrischer Antenne zu kaufen oder zu mieten, so dass der Zuschuss einem Verbraucher, der sich für ein Gerät entschied, das ausschließlich zum Empfang von Fernsehsignalen über
Als Zweites befindet das Gericht, dass die Maßnahme, durch die unmittelbar die Endkunden begünstigt wurden, einen mittelbaren Vorteil für die am Digitalfernsehmarkt Beteiligten wie Mediaset mit sich brachte. Der Vertrag untersagt staatliche Beihilfen unabhängig davon, ob die daraus entstehenden Vorteile unmittelbar oder mittelbar gewährt werden. Die Rechtsprechung hat im Übrigen anerkannt, dass ein unmittelbarer Vorteil für bestimmte natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmen handeln muss, für andere natürliche oder juristische Personen, die Unternehmen sind, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe darstellen kann.
Als Drittes stellt das Gericht fest, dass die Selektivität der Maßnahme zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den digitalen terrestrischen Sendern und den Satellitensendern geführt hat. Auch wenn nämlich alle Satellitensender in den Genuss der Maßnahme hätten kommen können, wenn sie „hybride“ (d. h. für den terrestrischen und für den Satellitenempfang geeignete)
Mediaset hat vorgetragen, dass mit dem Zuschuss das Ziel verfolgt worden sei, ein Versagen des Marktes zu beheben, auf dem die Entwicklung der Rundfunkübertragung aufgrund von Koordinierungsproblemen zwischen den Marktteilnehmern behindert gewesen sei. Hierzu führt das Gericht aus, dass die Verbindlichkeit des festgesetzten Termins für den Übergang zur digitalen Übertragung geeignet war, dieses Problem zu lösen, da die auf dem Markt bereits aktiven Fernsehsender dadurch zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle angehalten wurden, so dass der Zuschuss nicht erforderlich war. Selbst wenn die Maßnahme für die Behebung des Marktversagens erforderlich und angemessen gewesen sein sollte, könnte dies den Ausschluss der Satellitensender von der Vergünstigung jedenfalls nicht rechtfertigen.
Mediaset hat sich ferner darauf berufen, dass sie ein berechtigtes Vertrauen in die Übereinstimmung der Maßnahme mit der Politik der Kommission zur Förderung des digitalen Übertragungssystems entwickelt habe. Diese Politik sei in einer Mitteilung von 20043 beschrieben worden, in der direkte Beihilfen an Verbraucher als Maßnahmen bezeichnet würden, die zur Schaffung eines Anreizes zum Kauf von interaktiven und interoperablen Decodern geeignet seien. Hierzu weist das Gericht darauf hin, dass in dieser Mitteilung ausdrücklich festgestellt worden ist, dass die Beihilfen technologisch neutral sein, den Regeln für staatliche Beihilfen entsprechen und der Kommission gemeldet werden müssten. Folglich hätte ein sorgfältig handelnder Wirtschaftsteilnehmer nicht nur erkennen müssen, dass die streitige Maßnahme nicht technologisch neutral war, sondern auch, dass sie weder der Kommission gemeldet noch von ihr genehmigt war.
Schließlich hat Mediaset eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geltend gemacht, die sich daraus ergebe, dass es für die Berechnung der zurückzufordernden Beträge schwierig oder sogar unmöglich zu bestimmen sei, wie viele zusätzliche Fernsehzuschauer sich dem Bezahlfernsehangebot zugewandt hätten und wie hoch der Beihilfebetrag und die Zinsen seien. Das Gericht weist darauf hin, dass keine Bestimmung von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Rückzahlung einer Beihilfe den genauen Rückzahlungsbetrag festzusetzen. Die Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, ist nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten vorzunehmen, und es wird Sache des gegebenenfalls angerufenen nationalen Gerichts sein, über den Betrag zu entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9803
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