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"Valentin" in Verbindung mit verschiedenen Produktbezeichnungen kann sich ein Antragsteller nicht als Wortmarke schützen lassen. Es fehlt dem Wort an einer herkunftsweisenden Funktion, da es lediglich auf den Valentinstag verweist, nicht aber auf einen konkreten Produkthersteller. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundespatentgerichts hervor.
Im vorliegenden Fall wollte ein Antragsteller den Begriff "Valentin" als
Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Antrag jedoch zurück mit der Begründung, der angemeldeten
Die Bezeichnung "Valentin" weise auch in Alleinstellung auf den Valentinstag hin. Die Menschen wären an Bezeichnungen wie Valentinsessen, Valentinstorte, Valentinsgrüße oder Valentinsschokolade gewöhnt und würden die Angabe lediglich als werbeüblichen Hinweis darauf auffassen, dass diese Waren dazu geeignet seien, anlässlich des Valentinstages verschenkt zu werden.
Der Antragsteller ging vor das Bundespatentgericht und widersprach dieser Auffassung. Das Wort "Valentin" lasse ohne eine Modifizierung, also ohne die Verbindung mit einem Begriff wie beispielsweise "Schokolade", keinen Sachbezug zu den beanspruchten Waren erkennen. Vielmehr erkenne man darin lediglich einen männlichen Vornamen.
Das Bundespatentgericht erklärte die Beschwerde des Antragstellers für unbegründet, da die angemeldete
Im vorliegenden Fall besitze der Begriff
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2012
Quelle: ra-online, Bundespatentgericht (vt/st)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
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Dokument-Nr. 13019
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