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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Berufungen des Freistaates Bayern gegen Urteile der Verwaltungsgerichte Augsburg und Würzburg zurückgewiesen und den Freistaat Bayern dazu verpflichtet, die jeweils bei den Klägern eingetretenen Corona-Infektionen als Dienstunfall anzuerkennen.
Zur Begründung führte der BayVGH aus, dass in den vorliegenden Einzelfällen die Beamten durch ihre jeweils konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit bei einem Lehrgang für Sportübungsleiter und bei der Unterrichtung an einer staatlichen Wirtschaftsschule der Gefahr einer
Die dienstliche Teilnahme am praktischen Teil eines Anfang März 2020 beginnenden Lehrgangs für Sportübungsleiter barg für Polizisten eine hohe Wahrscheinlichkeit in sich, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen führt regelmäßig zu einem verstärkten und weiterreichenden Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen. Diese, dem dienstlichen Übungsleiterlehrgang innewohnende, abstrakte Infektionsgefahr hat sich anhand der hohen Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds des Klägers konkretisiert bzw. durch dessen eigene Infektion schließlich auch tatsächlich realisiert. Der Lehrgang war ein absoluter infektiöser Hotspot. Während und kurz nach dem Lehrgang erkrankten 19 von 21 Teilnehmer an Corona. Als Folge der hohen Erkrankungsfälle wurde der Lehrgang schließlich abgebrochen. Während des praktischen Teils fanden in Innenräumen ohne Schutzmasken Partnerübungen aller Kollegen mit Körperkontakt untereinander statt. Darüber hinaus wurden auch das Schwimmbad und die Umkleiden und Duschen gemeinsam benutzt. Nach Ansicht des Gerichts lagen daher besondere Umstände vor, die zu einer auch unter Berücksichtigung der damaligen pandemischen Situation im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erheblich höheren Übertragungsgefahr geführt haben.
Dies gilt nach Ansicht des BayVGH auch hinsichtlich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2024
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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