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Bayerisches Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.06.2024
3 BV 21.3116 und 3 B 22.809 -

Corona-Infektionen eines Polizisten und eines Lehrers sind als Dienstunfall anzuerkennen

VGH München stuft Tätigkeiten mit besonders hoher Infektionsgefahr ein

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat die Berufungen des Freistaates Bayern gegen Urteile der Verwaltungsgerichte Augsburg und Würzburg zurückgewiesen und den Freistaat Bayern dazu verpflichtet, die jeweils bei den Klägern eingetretenen Corona-Infektionen als Dienstunfall anzuerkennen.

Zur Begründung führte der BayVGH aus, dass in den vorliegenden Einzelfällen die Beamten durch ihre jeweils konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit bei einem Lehrgang für Sportübungsleiter und bei der Unterrichtung an einer staatlichen Wirtschaftsschule der Gefahr einer Corona-Infektion in ähnlichem Maße wie eine Person im Gesundheitsdienst, der Pflege oder einem Labor besonders ausgesetzt gewesen seien.

Lehrgang war ein absoluter infektiöser Hotspot

Die dienstliche Teilnahme am praktischen Teil eines Anfang März 2020 beginnenden Lehrgangs für Sportübungsleiter barg für Polizisten eine hohe Wahrscheinlichkeit in sich, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen führt regelmäßig zu einem verstärkten und weiterreichenden Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen. Diese, dem dienstlichen Übungsleiterlehrgang innewohnende, abstrakte Infektionsgefahr hat sich anhand der hohen Durchseuchung des Tätigkeitsumfelds des Klägers konkretisiert bzw. durch dessen eigene Infektion schließlich auch tatsächlich realisiert. Der Lehrgang war ein absoluter infektiöser Hotspot. Während und kurz nach dem Lehrgang erkrankten 19 von 21 Teilnehmer an Corona. Als Folge der hohen Erkrankungsfälle wurde der Lehrgang schließlich abgebrochen. Während des praktischen Teils fanden in Innenräumen ohne Schutzmasken Partnerübungen aller Kollegen mit Körperkontakt untereinander statt. Darüber hinaus wurden auch das Schwimmbad und die Umkleiden und Duschen gemeinsam benutzt. Nach Ansicht des Gerichts lagen daher besondere Umstände vor, die zu einer auch unter Berücksichtigung der damaligen pandemischen Situation im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erheblich höheren Übertragungsgefahr geführt haben.

Erheblich höhere Ansteckungsgefahr für Lehrer

Dies gilt nach Ansicht des BayVGH auch hinsichtlich der Corona-Infektion eines Lehrers an einer staatlichen Wirtschaftsschule in Unterfranken. Anfang Dezember 2020 wies seine Schule gegenüber den bereits generell hohen Infektionszahlen im Bundesgebiet ein massiv erhöhtes Infektionsgeschehen auf. Von 30 Lehrkräften wurden 10 positiv auf Corona getestet. In einer von ihm unterrichteten waren 19 von 23 Schülern infiziert. Die akut bestehende besondere Infektionsgefahr führte sogar dazu, dass die Schule geschlossen und auf Distanzunterricht umgestellt wurde. Dies zeigt, dass auch die zuständigen Behörden bei der Fortsetzung des Präsenzunterrichts an der Wirtschaftsschule von einer besonderen und konkreten Infektionsgefahr für Lehrkräfte und Schüler ausgingen, die selbst unter Berücksichtigung der damaligen pandemischen Lage erheblich höher war als in anderen bayerischen Schulen. Hinzu kam, dass der Kläger während seines Präsenzunterrichts den Mindestabstand zu den Schülern aus zwingenden pädagogisch-didaktischen Gründen unterschreiten musste. Der VGH hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann der Freistaat Bayern Beschwerde beim BVerwG einlegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2024
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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