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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 02.06.2004
2Z BR 99/04 -

Anleinzwang für Katzen und Hunde in einer Wohnanlage kann durch Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen werden

Verbot von fei herumlaufenden Hunden und Katzen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, dass durch die Hausordnung das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in der Wohnanlage verboten ist. Ein solcher Anleinzwang entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2003 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen Zusatz zur Hausordnung, wonach Hunde und Katzen in der Wohnanlage nicht frei herumlaufen dürfen. Eine katzenhaltende Wohnungseigentümerin hielt dies für unzulässig und erhob Klage.

Anleinzwang für Hunde und Katzen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Die Regelung in der Hausordnung, wonach Hunde und Katzen in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen dürfen, entspreche einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Denn es bestehe die Gefahr, dass frei herumlaufende Tiere die Gemeinschaftsflächen der Anlage verschmutzen. Durch einen Anleinzwang werde diese Gefahr zwar nicht voll beseitigt. Jedoch werde dadurch die Bewegungsfreiheit des Tiers eingeschränkt. Zudem werde gewährleistet, dass sich das Tier in Begleitung einer Person befindet, die auf das Tier einwirken könne.

Tierhaltende Wohnungseigentümer müssen mit Anleinzwang rechnen

Die Wohnungseigentümerin habe sich nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht auf einen Vertrauensschutz berufen können. Denn tierhaltende Wohnungseigentümer müssen damit rechnen, dass das freie Herumlaufen untersagt werde.

Verbot des freien Herumlaufenlassens nicht aufgrund Tierschutzgesetzes unzulässig

Das Verbot des freien Herumlaufenlassens verstoße nicht gegen § 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes, so das Bayerische Oberste Landesgericht. Nach dieser Vorschrift dürfe zwar die Möglichkeit des Tiers zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Jedoch richte sich die Norm nur an diejenigen, die ein Tier halten, betreuen oder zu betreuen haben. Somit sei Normadressat ledig die katzenhaltende Wohnungseigentümerin, nicht aber die Eigentümergemeinschaft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2015
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 1380/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2004, 1380Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 1380

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