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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann mehrheitlich beschließen, dass durch die Hausordnung das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in der Wohnanlage verboten ist. Ein solcher Anleinzwang entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2003 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen Zusatz zur Hausordnung, wonach
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Die Regelung in der Hausordnung, wonach
Die Wohnungseigentümerin habe sich nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht auf einen Vertrauensschutz berufen können. Denn tierhaltende Wohnungseigentümer müssen damit rechnen, dass das freie Herumlaufen untersagt werde.
Das Verbot des freien Herumlaufenlassens verstoße nicht gegen § 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes, so das Bayerische Oberste Landesgericht. Nach dieser Vorschrift dürfe zwar die Möglichkeit des Tiers zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Jedoch richte sich die Norm nur an diejenigen, die ein Tier halten, betreuen oder zu betreuen haben. Somit sei Normadressat ledig die katzenhaltende Wohnungseigentümerin, nicht aber die Eigentümergemeinschaft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2015
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 1380/rb)
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Dokument-Nr. 21841
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