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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28.05.2001
2Z BR 62/01 -

Wohnungseigentümer kann aufgrund der Schutz- und Treuepflichten der Wohnungseigentümer untereinander Entfernung eines Grillplatzes unter seinem Schlafzimmerfenster verlangen

Bestehender Zustand kann abgeändert werden, wenn Festhalten an bestehendem Zustand als grob unbillig erscheint

Die Begleiterscheinungen eines Grillplatzes direkt vor dem Schlafzimmerfenster einer Wohnanlage können als störend bezeichnet werden und einen Anspruch auf Beseitigung des Grillplatzes begründen. In der Regel ist jedoch die Zustimmung aller Bewohner notwendig, da mit der Beseitigung der Entzug der Nutzungsmöglichkeiten verbunden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

Im vorliegenden Fall klagten Besitzer einer Wohnung auf Entfernung eines Grillplatzes, der sich in unmittelbarer Nähe ihres Schlafzimmerfensters befand.

Zur Entfernung eines Grillplatzes ist die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich

Das Bayerische Oberste Landesgericht befand, dass die Beseitigung eines Grillplatzes durch Entfernung verschiedener Gegenstände eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstelle. Zur Entfernung eines Grillplatzes sei in der Regel wegen des damit verbundenen Entzugs der Nutzungsmöglichkeit die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich. Aus dem Gemeinschaftsverhältnis würden sich Schutz- und Treuepflichten der Wohnungseigentümer untereinander ergeben. Sie könnten jedoch auch den Anspruch eines Wohnungseigentümers begründen, dass ein bestehender Zustand abgeändert werde, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem bestehenden Zustand als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen würden.

Lassen sich weniger störende Grillmöglichkeiten im Garten finden, kann Antrag auf Entfernung begründet sein

Ein gewichtiger Gesichtspunkt sei sicher der Umstand, dass der Grillplatz bereits bei Begründung des Wohneigentums vorhanden gewesen wäre. Die Benutzung eines Grillplatzes sei mit Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen verbunden und es stehe außer Frage, dass diese sich unmittelbar vor einem Schlafzimmerfenster besonders störend auswirken würden. Wenn sich im Garten andere, weniger störende Lösungsmöglichkeiten für einen Grillplatz finden ließen, könne der Antrag auf Zustimmung zur Entfernung der genannten Gegenstände von seiner jetzigen Stelle begründet sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2012
Quelle: ra-online, Bayerisches Obererstes Landgericht (zt/ZMR 2001, 909/st)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht München, Urteil
    [Aktenzeichen: 484 UR II 189/00]
  • Landgericht München I, Urteil
    [Aktenzeichen: 1 T 23017/00]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2002, 130Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2002, Seite: 130
  • ZMR 2001, 909Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2001, Seite: 909

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Dokument-Nr.: 13732 Dokument-Nr. 13732

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