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Das Bayerische Oberste Landesgericht hat einen Graffiti-Künstler vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen und der Beleidigung zum Nachteil des Bayerischen Ministerpräsidenten freigesprochen.
Der Angeklagte hat an der Wand einer Feldscheune ein
Der BayObLG kam nun zu einem anderen Ergebnis und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Zwar sei die vom Angeklagten abgebildete Uniform aufgrund der verwendeten gestalterischen Elemente geeignet, Erinnerungen an eine SS-Uniform zu wecken. Sie enthalte aber keine Merkmale, die eine eindeutige Beurteilung als verfassungswidriges Kennzeichen rechtfertigen würden. Die schwarze Farbe, die Schirmmütze mit Kordel und das quadratische Rangabzeichen am Kragen machen das Abbild in der Gesamtschau nicht zu einer zum Verwechseln ähnlichen Original-Uniform einer nationalsozialistischen Organisation. Auch die dargestellte Schädelhälfte wecke zwar Assoziationen zum stilisierten Totenkopfabzeichen der SS-Verbände, enthalte aber zugleich deutliche Abweichungen hiervon. Abbildungen, die lediglich den Anschein eines verfassungswidrigen Kennzeichens erwecken, erfüllen jedoch nicht den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Der Angeklagte habe mittels eines auf der Krawatte abgebildeten Fragezeichens selbst seine Distanzierung hiervon deutlich zum Ausdruck gebracht.
Der Graffiti-Künstler kann sich nach Auffassung des Senats zudem – auch hinsichtlich des Tatvorwurfs der Beleidigung - auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2024
Quelle: Bayerische Oberste Landesgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34007
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