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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03.11.2021
203 StRR 504/21 -

Abstellen eines Anhängers mit falschem Kennzeichen am Straßenrand stellt Kenn­zeichen­missbrauch dar

Vorliegen eines "Gebrauchmachens" im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG

Wer ein Anhänger mit einem falschen Kennzeichen am Straßenrand abstellt, begeht den Straftatbestand des Kenn­zeichen­missbrauchs nach § 22 Abs. 2 StVG. Es liegt insofern ein "Gebrauchmachen" des Anhängers im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2021 wurde ein Angeklagte wegen Kennzeichenmissbrauchs vom Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt. Er hatte einen Fahrzeuganhänger, an dessen Heckseite ein nicht für dieses Fahrzeug zugeteiltes Kennzeichen angebracht war, an einem Straßenrand abgestellt. Gegen die Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein. Er meinte, durch das bloße Abstellen des Anhängers habe er von dem Anhänger keinen Gebrauch gemacht.

Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Angeklagte habe sich wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 2 StVG strafbar gemacht. Das "Gebrauchmachen" im Sinne der Vorschrift gehe über das Führen oder Schieben des Fahrzeugs oder des Anhängers hinaus. Es erfasse auch das Abstellen des Fahrzeugs oder Anhängers am Straßenrand, weil auch von einem in dieser Weise abgestellten Fahrzeug oder Anhänger eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehe und auch das Abstellen eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstelle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2022
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.05.2021
    [Aktenzeichen: 15 Ns 704 Js 110452/20]
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