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Wer ein Anhänger mit einem falschen Kennzeichen am Straßenrand abstellt, begeht den Straftatbestand des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 2 StVG. Es liegt insofern ein "Gebrauchmachen" des Anhängers im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2021 wurde ein Angeklagte wegen Kennzeichenmissbrauchs vom Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilt. Er hatte einen Fahrzeuganhänger, an dessen Heckseite ein nicht für dieses Fahrzeug zugeteiltes
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Angeklagte habe sich wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 2 StVG strafbar gemacht. Das "Gebrauchmachen" im Sinne der Vorschrift gehe über das Führen oder Schieben des Fahrzeugs oder des Anhängers hinaus. Es erfasse auch das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2022
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31348
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