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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18.10.2023
202 StRR 76/23 -

Bei Festsetzung der Tageshöhe aufgrund Schätzung des Einkommens muss Schätzgrundlagen mitgeteilt werden

Bei fehlender Mitteilung ist Entscheidung angreifbar

Setzt das Gericht die Tagessatzhöhe auf Basis einer Schätzung des Einkommens des Täters fest, so muss es im Urteil die Schätzgrundlagen mitteilen. Tut es das nicht, so ist die Entscheidung angreifbar. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mann von einem bayerischen Amtsgericht im März 2023 wegen fahrlässigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Das Landgericht Würzburg hat die gegen die Höhe der Tagessatzes gerichtete Berufung des Angeklagten zurückgewiesen. Das Gericht schätzte das Nettoeinkommen mit 1.500 € und hielt die Tagessatzhöhe daher für richtig. Zur Begründung führte es aus, dass der Angeklagte "zuletzt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, auch von Ersparnissen, lebte". Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten.

Fehlerhafte Begründung der Tagessatzhöhe

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten des Angeklagten. Das Landgericht habe die Tagessatzhöhe auf 50 € festgesetzt, ohne dies rechtsfehlerfrei zu begründen. Die Darlegungen haben sich auf vage Hinweise beschränkt. Aus der Begründung werde nicht ersichtlich, weshalb eine Tagessatzhöhe von 50 € zutreffend sein soll.

Fehlende Mitteilung der Schätzgrundlage zur Schätzung des Einkommens

Zudem habe das Landgericht das Nettoeinkommen des Angeklagten auf 1.500 € geschätzt, ohne auch nur ansatzweise die konkreten Schätzgrundlagen, von denen es ausgeht, darzulegen. Dadurch sei das Revisionsgericht nicht in der Lage, die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung nachzuprüfen. Darüber hinaus habe das Landgericht gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstoßen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2023
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Würzburg, Urteil vom 01.08.2023
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