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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 06.11.2023
202 ObOWi 1122/23 -

Keine mathematische Berechnung der Bußgeldhöhe

Höhe des Bußgeldes bemisst sich anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Gesichtspunkte

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nicht nach einer mathematischen Berechnung. Vielmehr bemisst sie sich anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung alle maßgeblichen Gesichtspunkte. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2023 wurde eine Betroffene vom Amtsgericht Fürth wegen vorsätzlicher Errichtung einer baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung zu einer Geldbuße von 7.100 € verurteilt. Das Gericht hat sich bei der Höhe der Geldbuße an einer verwaltungsinternen Richtlinie orientiert und eine mathematische Berechnung in Form von im Einzelnen bezifferten prozentualen Abschlägen vorgenommen. Gegen die Höhe des Bußgelds richtete sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.

Keine eigenständige Bemessung der Geldbuße durch Gericht

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Betroffenen. Das Amtsgericht sei seiner Verpflichtung zur eigenständigen Bemessung der Geldbuße unter Berücksichtigung der Grundsätze aus § 17 Abs. 3 OWiG nicht nachgekommen. Zum einen seien verwaltungsinterne Richtlinien für die Gerichte nicht maßgeblich. Zum anderen stehe eine mathematische Berechnung der Geldbuße mit dem geltenden Recht nicht im Einklang. Vielmehr bemesse sich eine Geldbuße anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller dafür maßgeblichen Gesichtspunkte.

Unzulässigkeit einer mathematischen Berechnung der Geldbuße

Der mathematische Ansatz hinsichtlich einzelner Zumessungserwägungen spiegele nach Auffassung des Landesgerichts eine scheinbare Genauigkeit vor, die von vornherein nicht gegeben sei. Zudem lasse er das Gebot der Gesamtabwägung der relevanten, für und gegen die Betroffene sprechenden Zumessungskriterien außer Acht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2023
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Fürth, Urteil vom 04.08.2023
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