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Ein Atemalkoholtest hat nur dann Beweiskraft, wenn seit dem letzten Alkoholkonsum mindestens 20 Minuten vergangen sind. Erst dann nämlich seien die Werte von Atem- und Blutalkohol vergleichbar, betonte das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss, den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilt hat.
In dem zu Grunde liegenden Fall war ein Autofahrer zu einem Bußgeld von 500 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte zwar festgestellt, die Polizei habe die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trink-Ende und Messung nicht beachtet, dies aber unter Berufung auf die Ausführungen eines Sachverständigen für irrelevant gehalten.
Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen war in vollem Umfang erfolgreich – er wurde freigesprochen. Zur Begründung betonte das Bayerische Oberste Landesgericht, die Ergebnisse standardisierter Messverfahren wie des im vorliegenden Fall angewendeten seien nur dann gerichtlich verwertbar, wenn die zu beachtenden Vorgaben präzise eingehalten würden.
Hier seien dies die „Kontrollzeit“ – also die „Zeit vor einer Atemalkoholmessung, während der vom Probanden nachweislich keine Substanzen aufgenommen werden dürfen“ – sowie die genannte „Wartezeit“ von 20 Minuten. Auf die Einhaltung beider Zeiten müsse in der polizeilichen Praxis gleichermaßen genau geachtet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2005
Quelle: Mitteilung der Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein vom 28.01.2005
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Dokument-Nr. 223
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