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Die Frist zur Erbausschlagung ist in der Zeit, während das Vormundschaftsgericht über die Bestellung eines neuen Betreuers sowie über die Genehmigung zur Erbausschlagung entscheidet, gehemmt. Insofern liegt höhere Gewalt im Sinne des § 206 BGB vor. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein im Jahr 1995 verstorbener Erblasser hinterließ eine Ehefrau sowie zwei Kinder. Eines der Kinder war jedoch geistig behindert und stand daher unter
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass die
Das erste Mal sei die Ausschlagungsfrist in der Zeit vom 31.08. bis zur Bestellung eines neuen Betreuers durch das Vormundschaftsgericht am 09.10. gehemmt gewesen, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter. Denn während des Verfahrens sei die Betreuerin gemäß § 203 Abs. 2 BGB (neu: § 206 BGB) durch höhere Gewalt verhindert gewesen die Ausschlagung zu erklären. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass das Vormundschaftsgericht fristgerecht über die Neubestellung des Betreuers entscheiden würde.
Zudem sei die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2014
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/FamRZ 1998, 642/rb)
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Dokument-Nr. 17931
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