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Hat sich ein Ehepaar gegenseitig als Erben eingesetzt und eine Verwandte der Ehefrau als Schlusserbin, so ist darin keine wechselbezügliche Verfügung im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB zusehen. Nach dem Tod des Ehemanns kann die Ehefrau somit die Erbeinsetzung ihrer Verwandten frei widerrufen. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall setzte sich ein Ehepaar im Jahr 1971 durch ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament gegenseitig als Erben und eine
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass die Ehefrau nach dem Tod ihres Ehemanns die
Nach § 2270 Abs. 1 BGB sei eine Verfügung dann als wechselbezüglich anzusehen, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2015
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/Rpfleger 1985, 445/rb)
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Dokument-Nr. 21000
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