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Kurzarbeiter, die von ihrem Unternehmen vorrübergehend zum Arbeiten ins EU-Ausland geschickt werden, haben weiterhin Anspruch auf das von der Bundesagentur zur Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld, das zum Ausgleich der Einkommenseinbußen dient. Die Arbeiter sind auch im Ausland weiterhin sozialversicherungspflichtig und müssen somit auch die entsprechend für Kurzarbeit vorgesehenen Gelder erahalten. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht.
Die aktuelle Wirtschaftskrise zwingt immer mehr Unternehmen zur Einführung von Kurzarbeit. Für die betroffenen
Im zugrunde liegenden Fall sollte die Frage geklärt werden, wie mit der Zahlung von
Die Praxis der Nichtzahlung von
Die Entscheidung des Bayerischen Landesozialgerichts erging im Wege einstweiligen Rechtsschutzes. Das Landessozialgericht betont in dem Beschluss, ein Abwarten des eventuell mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens sei den Arbeitnehmern nicht zumutbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen LSG vom 17.07.2009
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Dokument-Nr. 8175
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