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Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.07.2009
L 9 AL 109/09 B ER -

Kurzarbeitergeld auch für ins EU-Ausland entsandte Arbeitnehmer

Bayerisches Landessozialgericht spricht Kurzarbeitergeld für nach Österreich entsandte Arbeitnehmer zu

Kurzarbeiter, die von ihrem Unternehmen vorrübergehend zum Arbeiten ins EU-Ausland geschickt werden, haben weiterhin Anspruch auf das von der Bundesagentur zur Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld, das zum Ausgleich der Einkommenseinbußen dient. Die Arbeiter sind auch im Ausland weiterhin sozialversicherungspflichtig und müssen somit auch die entsprechend für Kurzarbeit vorgesehenen Gelder erahalten. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht.

Die aktuelle Wirtschaftskrise zwingt immer mehr Unternehmen zur Einführung von Kurzarbeit. Für die betroffenen Arbeitnehmer gleicht die Bundesagentur für Arbeit die entstehenden Einkommenseinbußen mit dem Kurzarbeitergeld weitgehend aus. Allerdings gilt dies nur für in Deutschland Beschäftigte, weil die deutsche Arbeitslosenversicherung das Kurzarbeitsrisiko nicht weltweit abdecken kann.

Kurzarbeitergeld auch bei Arbeit im EU-Ausland?

Im zugrunde liegenden Fall sollte die Frage geklärt werden, wie mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmern zu verfahren ist, die vom deutschen Unternehmer vorübergehend zur Arbeitsleistung ins EU-Ausland entsandt werden und auch dort von Kurzarbeit betroffen sind? Nach bisheriger Praxis lehnt die Bundesagentur in diesen Fällen die Zahlung von Kurzarbeitergeld ab. Davon waren im vorliegenden Verfahren Beschäftigte betroffen, die von der deutschen Tochter eines europaweit in mehreren Ländern ansässigen Unternehmens vorübergehend nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandt worden waren. Kurzarbeit hatte sowohl in Deutschland als auch in Österreich eingeführt werden müssen.

Sozialversicherungspflicht begründet Kurzarbeitergeld

Die Praxis der Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld hat das Bayerische Landessozialgericht als unvereinbar mit dem Recht der Europäischen Union angesehen und den betroffen Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld dem Grunde nach zugesprochen. Innerhalb der Europäischen Union sei Arbeitnehmern durch Freizügigkeitsbestimmungen die Arbeitsausübung dadurch erleichtert, dass sie bei nur kurz- oder mittelfristigen Entsendungen im Sozialsystem des Heimatstaates bleiben dürften. Komplizierte Doppelversicherungen und bürokratische Doppelbeiträge würden auf diesem Wege vermieden. So sei es bei den betroffenen Arbeitnehmern gewesen: sie seien als Entsandte sozialversicherungspflichtig nach deutschem Recht geblieben. In der Folge müssten sie auch Kurzarbeitergeld nach deutschem Sozialgesetzbuch erhalten - so die Münchener Richter. Denn von Kurzarbeit waren sowohl das Entsendungs- als auch das Tätigkeitsunternehmen erfasst.

Abwarten eines Hauptverfahrens nicht zumutbar

Die Entscheidung des Bayerischen Landesozialgerichts erging im Wege einstweiligen Rechtsschutzes. Das Landessozialgericht betont in dem Beschluss, ein Abwarten des eventuell mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens sei den Arbeitnehmern nicht zumutbar. Kurzarbeitergeld ersetze ausgefallenen Lohn, sichere so den Lebensunterhalt und stabilisiere aktuell vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitsverhältnisse. Diese Funktionen könne nur eine zeitnahe Auszahlung erfüllen, nicht aber eine Bewilligung erst in fernerer Zukunft nach Abschluss des Rechtsmittelweges.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen LSG vom 17.07.2009

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