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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.02.2020
L 8 SO 163/17 -

Sozialhilfe umfasst keine Kosten wöchentlicher erotischer Ganzkörpermassagen für schwerbehinderten Menschen

Keine Erhöhung des Regelsatzes oder Hilfe zur Pflege oder in sonstigen Lebenslagen

Im Rahmen der Sozialhilfe müssen keine Leistungen für eine wöchentliche erotische Ganzkörpermassage erbracht werden. Es kommt weder eine Erhöhung des Regelsatzes noch eine Hilfe zur Pflege oder in sonstigen Lebenslagen in Betracht. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein schwerbehinderter Mann über die Sozialhilfe Leistungen für eine zweimal wöchentliche erotische Ganzkörpermassage. Die Massagen sollten jeweils 200 EUR kosten. Die zuständige Behörde lehnte eine Kostenübernahme ab. Aus diesem Grund klagte der schwerbehinderte Mann. Er gab an, hypersexuell und aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage zu sein, sich selbst Erleichterung zu verschaffen. Zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs sei er dringend auf die Massagen angewiesen. Das Sozialgericht München wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für erotische Ganzkörpermassagen

Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Er habe keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für erotische Ganzkörpermassagen. Die Kosten einer solchen Massage seien als nicht regelbedarfsrelevant anzusehen und seien daher nicht zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des Regelsatzes komme nicht in Betracht. Die Kosten können auch nicht im Rahmen der Hilfe zur Pflege oder in sonstigen Lebenslagen berücksichtigt werden. Ganzkörpermassagen mit sexueller Komponente fallen nicht unter die Hilfe zur Pflege. Die Vorschrift des § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) könne nicht als "Reparaturnorm" herangezogen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2020
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht München, Urteil vom 15.03.2017
    [Aktenzeichen: S 53 SO 568/14]
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