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Das Bayerische Landessozialgericht hat deutlich gemacht, wann Ansprüche auf Entgelt-Sonderzahlungen beim Insolvenzgeld zu berücksichtigen sind - und wann nicht.
Oft können Betriebe, die kurz vor dem Bankrott stehen, ihre Beschäftigten nicht mehr entlohnen. Im Insolvenzverfahren können Arbeitnehmer allerdings ihre Entgeltforderungen regelmäßig nicht realisieren. Für ausstehende Gehälter der letzten 3 Monate vor der Insolvenz zahlt deshalb die Agentur für Arbeit das sog.
Der Kläger machte geltend, ihm stehe ein höheres
Das Landessozialgericht gab dem Beschäftigten nicht recht. Nach dem
Die Entscheidung reiht sich in eine Serie von Fällen ein, in denen Sondervergütungen im Rahmen des Insolvenzgeldes beansprucht werden. Das Recht auf solch eine Zulage entsteht jedoch immer an einem konkreten Stichtag, der meist durch einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landessozialgerichts Bayern vom 09.03.2009
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Dokument-Nr. 7560
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