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Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.05.2020
L 7 BA 58/20 B ER -

Fitnessstudio muss nachgeforderte Sozialversicherungs­beiträge wegen der Corona-Krise nicht zahlen

Bereits eingezogenen Sozialversicherungs­beiträge müssen erstattet werden

Das Bayrische Landessozialgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Fitnessstudio die vom Rentenversicherungs­träger nachgeforderten Sozialversicherungs­beiträge vorläufig nicht zahlen muss und bereits eingezogene Beiträge an das Studio zurückzuzahlen sind.

Im hier vorliegenden Fall forderte der Rentenversicherungsträger nach einer Betriebsprüfung von dem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7.689,22 € Sozialversicherungsbeiträge nach.

LSG: Durchsetzung der Forderungen aktuell unbillig

Nach Auffassung des Landessozialgerichts erscheint die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig, da die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgehen und die Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft nicht mehr bestehen werden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden kann.

Fortbestehen des Fitnessstudios in Bezug auf künftige Beiträge auch im Interesse der Sozialversicherung

Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe dem nicht entgegen. Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2020
Quelle: Bayrische Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht München, Beschluss vom 07.04.2020
    [Aktenzeichen: S 14 BA 77/20 ER]
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