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Eine eingelegte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn der Streitwert unter 750,- € liegt. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.
Einem Hartz-IV-Empfänger, der Elektrizitätskosten in Höhe von 295,98 € nicht gezahlt hatte, drohte der Energie-Lieferant an, den Strom abzustellen. Daraufhin beantragte der Hartz-IV-Empfänger vor dem Sozialgericht im einstweiligen
Gegen die Versagung der
Das Bayerisch Landessozialgericht hat sich auf die Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008, L 12 B 18/07 AL, des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2008, L 8 AS 4968/08, des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009, L 34 B 2136/08 AS ER und des LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.08.2009, L 8 B 258/09, bezogen. Diese stehen im Gegensatz zum Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.06.2008, L 9 B 117/08 AS.
In Prozesskostenhilfe-Sachen wird im Falle eines Hauptsache-Streitwerts bis zu 750,00 € damit zu rechnen sein, dass in Nebenverfahren wie der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2009
Quelle: ra-online, Bayerisches LSG
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Dokument-Nr. 8734
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