wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.10.2009
L 7 AS 525/09 B PKH -

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Streitwert unter 750,- EUR nicht zulässig

Beschwerdewert des Ausgangsverfahrens liegt unter Rechtsmittelgrenze

Eine eingelegte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn der Streitwert unter 750,- € liegt. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.

Einem Hartz-IV-Empfänger, der Elektrizitätskosten in Höhe von 295,98 € nicht gezahlt hatte, drohte der Energie-Lieferant an, den Strom abzustellen. Daraufhin beantragte der Hartz-IV-Empfänger vor dem Sozialgericht im einstweiligen Rechtsschutz, die örtliche ARGE zur Übernahme der Stromkosten zu verpflichten. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe. Parallel hierzu erwirkte er vor dem zuständigen Zivilgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Energie-Lieferanten, der nachfolgend wieder Elektrizität abgab. Das Sozialgericht lehnte deswegen den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Anordnungsgrundes ab sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht.

LSG sieht Beschwerde als unzulässig an

Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe legte der Antragsteller Beschwerde ein, über die das Bayerische Landessozialgericht zu befinden hatte. Das Bayerisch Landessozialgericht hat die Beschwerde als unzulässig angesehen, weil der Beschwerdewert des Ausgangsverfahrens mit 295,98 € unter der Rechtsmittelgrenze von 750,00 € gelegen hatte. Entscheidet aber die erste Instanz mit Endgültigkeit, dann gilt das auch für dazugehörige Nebenverfahren wie hier die Prozesskostenhilfe – so die Münchner Richter. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der Prozessrechtsnovelle des Jahres 2008 die Sozialgerichtsbarkeit habe entlasten wollen. Es sei deshalb nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeausschluss wegen Unterschreiten der sozialgerichtlichen Berufungssumme entsprechend § 127 Abs. 2 Satz 2 HS 2 ZPO habe entfallen sollen.

Entscheidung steht in Bezug zu Urteilen weiterer Gerichte

Das Bayerisch Landessozialgericht hat sich auf die Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008, L 12 B 18/07 AL, des LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2008, L 8 AS 4968/08, des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009, L 34 B 2136/08 AS ER und des LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.08.2009, L 8 B 258/09, bezogen. Diese stehen im Gegensatz zum Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.06.2008, L 9 B 117/08 AS.

In Prozesskostenhilfe-Sachen wird im Falle eines Hauptsache-Streitwerts bis zu 750,00 € damit zu rechnen sein, dass in Nebenverfahren wie der Prozesskostenhilfe, die erste Instanz abschließend entscheidet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2009
Quelle: ra-online, Bayerisches LSG

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Bayerisches-LSG_L-7-AS-52509-B-PKH_Beschwerde-gegen-Versagung-von-Prozesskostenhilfe-bei-Streitwert-unter-750-EUR-nicht-zulaessig.news8734.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8734 Dokument-Nr. 8734

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.