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Ein Betriebserwerber haftet nicht für die Beitragsschulden des Veräußerers, da § 613 a BGB nicht die eine Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem SGB IV erfasst. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht.
Im vorliegenden Fall hatte die Rentenversicherung dem vierjährigen Turnus entsprechend ein Zeitarbeitsunternehmen geprüft und die beitragsfreie Behandlung von Aufwendungen beanstandet. In der Nachforderungssumme von 1,7 Mio. Euro waren rund 950.000 Euro enthalten, die Beschäftigungen vor einem
Das Bayerische Landessozialgericht hat dem Betriebserwerber Recht gegeben. Die Nachforderung betreffe
Der Beschluss schafft Klarheit für die beitragsrechtlichen Folgen eines Betriebsüberganges. Die wirtschaftliche Tragweite wird wegen der Häufigkeit der Unternehmensübertragungen wohl kaum zu überschätzen sein. Die Entscheidung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Die Münchner Richter haben wegen der Einstweiligkeit und wegen der Besonderheit eines Betriebsübergangs durch konzerninterne Betriebspacht darauf hingewiesen, dass die lediglich summarische Überprüfung keinen Hinweis auf eine Konzernhaftung ergeben hatte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2011
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11055
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