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Krankenkasse muss auch für Konservierung von Keimzellen bei privaten Leistungserbringern zahlen, wenn selbst die Kassenärztliche Vereinigung keinen zugelassenen Leistungserbringer benennen kann. Das hat das Bayerisches Landessozialgericht entschieden.
Ein junger Ehemann sieht sich im Jahr 2021 unversehens damit konfrontiert, dass er an Hodenkrebs erkrankt ist. Durch die in Aussicht genommene Therapie droht der Verlust der Zeugungsfähigkeit . Deswegen wollte er Spermien einfrieren lassen. Den Anspruch auf
Das LSG hat das Recht auf Kostenerstattung des Versicherten bestätigt, in einer Situation des Systemversagens der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen eines nicht zugelassenen - aber gleichwohl qualifizierten - Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall muss die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2024
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33691
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