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In einem Statusklärungsverfahren, ob der Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH beitragspflichtig beschäftigt ist, war nach Erledigung der Hauptsache der Streitwert der Klage festzusetzen. Das Sozialgericht hatte mangels bezifferbaren Antrags den Auffangstreitwert von EUR 5.000,00 angenommen, dagegen hatte der Klägerbevollmächtigte Beschwerde eingelegt.
Das Bayerische Landessozialgericht hielt den Auffangstreitwert für nicht anzuwenden, weil
Mit der Aufgabe des bisher vom Bayerischen Landessozialgericht regelmäßig festgesetzten Streitwerts ergibt sich eine Vereinheitlichung der bundesweiten Rechtsprechung. Für Arbeit-/Auftraggeber, die gegen eine Entscheidung im Statusanfrageverfahren gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wird damit das Kostenrisiko kalkulierbarer.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Bayern vom 16.01.2009
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Dokument-Nr. 7293
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