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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.09.2014
L 3 SB 235/13 -

Kein Merkzeichen "G" für intersexuelle Menschen

Feststellungen der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Schwerbehindertenrecht sind auf einen entsprechenden Antrag hin zu treffen

Das Bayerische Landessozialgericht musste sich der Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen die Feststellungen auch für zurückliegende Zeiträume getroffen werden können und ob die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Merkzeichens "G" auch dann vorliegen, wenn nur vorübergehend Schmerzzustände auftreten, die sich auf das Gehvermögen auswirken.

Im vorliegenden Fall begehrte ein 1974 geborener intersexueller, schwerbehinderter Mensch die rückwirkende Feststellung eines GdB von 80 ab dem 01.08.1994. Weiterer zusätzlicher Streitpunkt war die Zuerkennung des Merkzeichens „G“. Das zuständige Amt erkannte auf den Antrag von 2008 hin einen GdB von 50 rückwirkend ab 1994 an. Das Sozialgericht verurteilte die Behörde zur Bemessung eines GdB von 60 ab 01.08.2006 und von 80 ab 01.06.2007.

Medizinische Befunde rechtfertigen rückwirkende Feststellung

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass der Kläger ein dafür komme die Inanspruchnahme von rückwirkenden Nachteilsausgleichen nach dem Einkommenssteuerrecht in Betracht. Zudem rechtfertigten die medizinischen Befunde die rückwirkende Feststellung. Ein entsprechendes Angebot hatte das Amt schon für die Zeit ab 01.01.1999 im Berufungsverfahren abgegebenen.

Voraussetzungen für Merkzeichen "G" nicht gegeben

Die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ hat das Gericht hingegen verneint. Es bestehe kein Leidenszustand, der dauerhaft zu einer Einschränkung des Gehvermögens führe. Intermittierend auftretende Schmerzzustände des Klägers begründeten keine dauerhaft erhebliche Gehbehinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2014
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ ra-online

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