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Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat eine Übergangsregelung bei der Krankenhausabrechnung zur Aussetzung des Aufrechnungsverbots für rechtens erklärt.
In mehreren Verfahren war es darum gegangen, ob auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem MDK-Reformgesetz eingeführten Öffnungsklausel des § 109 Absatz 6 Satz 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. und der GKV-Spitzenverband berechtigt waren, das seit dem 01.01.2020 in § 109 Absatz 6 Satz 1 SGB V geregelte
Das LSG sah dies anders und hat sämtliche Urteile des SG aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des SG sei die Übergangsvereinbarung nicht als vollständige Abbedingung des gesetzlichen Aufrechnungsverbotes zu qualifizieren, sondern als zeitlich befristete, durch Sachgründe gerechtfertigte und durch eine Ermächtigungsgrundlage gedeckte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2024
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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