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Eine 25-jährige Verwaltungspraxis wurde zugunsten blinder Menschen korrigiert. Somit erhalten Blinde, die in einem Heim leben, bereits bei sechstägiger Abwesenheit vom Heim ein ungekürztes monatliches Blindengeld. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht.
Blinde erhalten zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen ein monatliches Blindengeld. Sind Blinde in einem Heim untergebracht reduziert sich das Blindengeld, weil der Heimträger zu einem wesentlichen Teil die Lebenshaltung übernimmt. Sind die Blinden aber vorübergehend nicht im Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhalten Sie das Blindengeld ungekürzt – aber nur wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert.
Diese vorübergehenden Abwesenheit von länger als sechs Tagen ist nach dem Urteil des Senats bereits dann erfüllt, wenn die/der Blinde von 00.00 Uhr des ersten Tages bis 24.00 des sechsten Tages von dem Heim abwesend ist – Abreise- und Anreisetag werden nicht mitgezählt. Es ist dann nicht erforderlich, so die Richter, dass eine Abwesenheit von sieben vollen Tagen vorliegt, um den Aufstockungsbetrag im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BayBlindG beanspruchen zu können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen LSG vom 06.07.2009
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Dokument-Nr. 8164
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