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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.12.2012
L 1 LW 31/11 -

Eheschließung mit Landwirt begründet für Ehefrau Pflichtversicherung in Landwirtschaftlicher Alterskasse

Rückwirkende Rentenbeitragsbefreiung nur bei fristgerechtem Antrag möglich

Die Eheschließung mit Landwirt begründet für Ehefrau die Pflichtversicherung in Landwirtschaftlicher Alterskasse. Eine rückwirkende Befreiung für die Rentenbeiträge ist nur mit rechtzeitig gestelltem Befreiungsantrag möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall heiratete am 8. August 2010 die Klägerin ihren Ehemann, einen Landwirt mit rund 8 ha Nutzfläche. Ihren Beruf als Mitarbeiterin eines Therapiezentrums ließ sie ruhen, als ein gemeinsamer Sohn geboren wurde. Eine endgültige Berufsaufgabe allerdings plante die Klägerin nicht. Über die Eheschließung informierte der Landwirt die Alterskasse am 25. Februar 2011. Zum 1. April 2011 stellte die Landwirtschaftliche Alterskasse die Beitragspflicht der Ehefrau fest, eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht lehnte die Kasse ab - die 3-monatige Antragsfrist ab Eheschließung sei bereits abgelaufen. Dagegen wandte sich die Klägerin, weil sie weder über die Beitragspflicht noch über die ablaufende Antragsfrist informiert gewesen sei. Zudem mache für Sie eine Beitragspflicht keinen Sinn, weil die gemeinsame Lebensplanung vom traditionellen Erwerbsbild einer Landwirtsfamilie abweiche und mit den zu zahlenden Beiträgen allenfalls Rentenanwartschaften von wenigen Euro erworben werden könnten. Eine echte Alterssicherung könne das nicht sein.

Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse ist durch eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft begründet

Das Bayerische Landessozialgericht wies die Klage in zweiter Instanz ab. Die Landwirtschaftliche Alterskasse habe das Gesetz über eine Altershilfe in der Landwirtschaft zutreffend angewandt. Danach sei die Ehefrau mit der Eheschließung beitragspflichtig geworden. Einen rechtzeitigen Befreiungsantrag habe die Klägerin nicht gestellt. Sie dürfe daher von der Beitragspflicht nur für die Zukunft befreit werden. Der Ehemann der Klägerin sei bereits 2005 schriftlich und zutreffend über die Beitragspflichten auch im Falle einer Eheschließung belehrt worden. Dennoch sei die Hochzeit nicht zeitnah mitgeteilt worden. Die Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse sei durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft begründet. Diese rechtfertige es auch, der auch der Ehefrau eine einheitliche dreimonatige Frist für einen Befreiungsantrag zuzumuten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2013
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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