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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.10.2013
17 U 484/10 -

Sturz auf der Skipiste ist kein Arbeitsunfall

Geschäftliche Besprechungen bei der Abfahrt auf der Skipiste sind aus Kommunikations­gründen auszuschließen

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass geschäftliche Besprechungen bei der Abfahrt auf der Skipiste aus Kommunikations­gründen auszuschließen sind. Eine Verletzung aufgrund eines Sturzes auf der Piste kann daher nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Geschäftsbank ausgewählte Kunden zu einem mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen. Auch der Kläger nutzte die Veranstaltung, um Geschäftskontakte pflegen und neu zu begründen. Bei einer Ski-Abfahrt stürzte er und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Der Kläger wollte, dass der Skiunfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.

Kein Arbeitsunfall - Kläger war im Unfallmoment nicht für Unternehmenszwecke tätig

Das Bayerische Landessozialgericht entschied, dass der Sturz auf der Piste nicht gesetzlich unfallversichert ist. Der Ski-Event hatte nicht nur betriebliche Bezüge aufgewiesen. Der Kläger wäre nur gesetzlich unfallversichert, falls er im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig wäre. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber sind geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen. Der Sturz auf der Piste war damit kein Arbeitsunfall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2014
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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