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In Bayern dürfen muslimische Lehrerinnen auch zukünftig kein Kopftuch tragen. Der Bayerrische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass das Landesgesetz, dass das Kopftuchverbot enthält, mit der Verfassung Bayerns vereinbar ist.
Gegenstand des Verfahrens war eine schulrechtliche Regelung, wonach äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden dürfen, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist.
Eine islamische Religionsgemeinschaft mit Sitz in Berlin hatte gegen diese Regelung Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben. Sie ist der Auffassung, die angegriffene Norm enthalte Leerformeln und verstoße daher gegen das Bestimmtheitsgebot. Sie verletze die Muslime in Bayern in ihrer durch Art. 107 BV geschützten
Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung erhoben Bedenken gegen die Antragsberechtigung der Antragstellerin. Jedenfalls sei die Popularklage unbegründet. Das Tragen des muslimischen Kopftuchs im Unterricht sei zwar in der angegriffenen Regelung nicht ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl könne sich ein entsprechendes Verbot hierauf stützen, da das muslimische Kopftuch vom objektiven Empfängerhorizont der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten aus betrachtet als Ausdruck einer Haltung verstanden werden könne, die mit den Grundwerten und Bildungszielen der Bayerischen Verfassung nicht vereinbar sei. Eine Kopftuch tragende
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Januar 2007 entschieden, dass Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Grundsätze:
1. Der Gesetzgeber könne im Rahmen der Schulaufsicht (Art. 130 Abs. 1 BV) grundsätzlich Regelungen darüber treffen, inwieweit Lehrkräften an öffentlichen Schulen im Unterricht das Tragen äußerer Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, versagt ist.
2. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG genüge dem Erfordernis der Normbestimmtheit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Der Begriff der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte umschreibe ungeachtet seiner Bezugnahme auf den religiösen Bereich die von konkreten Glaubensinhalten losgelöste, in der Bayerischen Verfassung verankerte Wertewelt.
3. Das Verbot, im Unterricht bestimmte äußere Symbole und Kleidungsstücke zu tragen, greife in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 BV verbürgte Glaubens- und
4. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG bewirke keine unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfessionen.
5. Die Klärung der Frage, welche äußeren Symbole und Kleidungsstücke im Einzelnen von der Norm erfasst werden, obliege nicht dem Verfassungsgerichtshof, sondern den Fachgerichten.
Das Gericht sah in der schulrechtlichen Regelung keine unzulässige Einzelfallregelung. Auch der Bestimmtheitsgrundsatz sei gewahrt. Das Wort "christlich-abendländisch" umschreibe die in der Landesverfassung von Bayern verankerte Wertewelt. Hierdurch würden christliche Konfessionen nicht bevorzugt.
Die Glaubens- und
Das Gericht sah auch keinen Verstoß gegen das Gebot der staatlichen Neutralität und gegen das Toleranzgebot.
Siehe auch:
BVerfG, Urt. v. 24.09.2003: BVerfG: Lehrerin mit Kopftuch
BVerwG, Urt. v. 04.07.2002: BVerwG: Lehrerin darf nicht mit Kopftuch unterrichten
BAG, Urt. v. 10.10.2002: Bundesarbeitsgericht: Kopftuch ist kein Kündigungsgrund
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3658
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