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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Beherbergungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 1 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) für Gäste, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, mit Beschluss vorläufig außer Vollzug gesetzt. Im Übrigen hat er den Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung, der sich gegen die pandemiebedingten Pflichten von Hotelbetreibern sowie die zahlenmäßige Begrenzung privater Veranstaltungen und Tagungen/Kongresse richtete, abgelehnt.
Im hier vorliegenden Fall hat ein Hotelier aus der Oberpfalz unter anderen die zahlenmäßige Begrenzung privater Veranstaltungen und Tagungen/Kongresse sowie die Pflicht zur Prüfung der
Der BayVGH hat entschieden, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV, der die Aufnahme von Gästen untersagt, die aus einem Gebiet, in dem in den letzten sieben Tagen vor der geplanten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 29027
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