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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2010
10 CE 10.1830 -

Bayerischer VGH: Bezeichnung von a.i.d.a. e.V. als linksextremistisch im Verfassungsschutzbericht 2008 muss vorerst gestrichen werden

Keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Annahme von verfassungsfeindlichen Bestrebungen

Der Verfassungsschutzbericht 2008 darf bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht und an Dritte herausgegeben werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Verfassungsschutzbericht 2008 nur veröffentlicht und an Dritte herausgegeben werden darf, wenn darin einzelne Passagen gestrichen oder geschwärzt werden, in denen der Verein a.i.d.a e.V. (Antifaschistische Informations-, Dokumentations- und Archivstelle München) als linksextremistisch und damit als verfassungsfeindlich bezeichnet wird.

Verwaltungsgericht München lehnt Antrag zunächst ab

In dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2008 wird a.i.d.a. e.V. mehrfach erwähnt und dabei zu den linksextremistischen Gruppierungen gezählt. Das Verwaltungsgericht München hatte mit Beschluss vom 28. Juli 2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem a.i.d.a. e.V. erreichen wollte, in dem Verfassungsschutzbericht 2008 vorläufig unkenntlich gemacht zu werden. Die Beschwerde von a.i.d.a. e.V. gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts war erfolgreich.

Anhaltspunkte für Annahme von verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht relevant, sofern sie nicht im Verfassungsschutzbericht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit vorliegen

Ausschlaggebend für die Entscheidung des Bayerischen Verwaltunsgerichtshof war, dass im Verfassungsschutzbericht 2008 - nur auf ihn bezieht und sich der Beschluss - keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme von verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Tätigkeiten des Antragsstellers benannt wurden. Darauf, ob dem Antragsgegner tastsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen des Antragsstellers bekannt seien, komme es nicht an, solange sie im Verfassungsschutzbericht nicht zur Unterrichtung der Öffentlichkeit dargelegt seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2010
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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