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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.08.2010
9 NE 10.1887 -

Rauchverbot in Gaststätten - Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz

Vollzugshinweise haben keinen Rechtsnormcharakter

Die Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz sind keine Rechtsnorm. Sie können deshalb nicht in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung gestellt werden. Dies hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.

In den Vollzugshinweisen heißt es unter anderem, dass Wirte für geschlossene Gesellschaften eine Ausnahme vom Rauchverbot machen dürfen. Der Antragssteller wollte erreichen, dass die Vollzugshinweise insoweit ausgesetzt werden und somit vorläufig auch in geschlossenen Gesellschaften das Rauchen nicht mehr erlaubt werden darf. Mit seinem inzwischen zurückgenommenen Normenkontrollantrag wollte der Antragssteller die Vollzugshinweise zum Gesundheitsschutzgesetz dann endgültig für unwirksam erklären lassen.

Vollzugshinweise um Gesundheitsschutzgesetz zu gewährleisten

Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat nun im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die Vollzugshinweise weder nach ihrer Form noch nach ihrem Inhalt Rechtsnormcharakter haben und deshalb keiner Normenkontrolle zugänglich sind. Sie wurden lediglich an die Behörden übersandt, um einen einheitlichen behördlichen Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes zu gewährleisten. die Vollzugshinweise haben - jedenfalls in der zur Überprüfung gestellten Passage betreffend geschlossene Gesellschaften - keine unmittelbare gesetzesähnliche Außenwirkung dem Bürger gegenüber.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2010
Quelle: Bayer. Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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