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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2009
9 CS 09.1023 -

Pflanzengranulate der traditionellen chinesischen Medizin sind als Arzneimittel einzustufen

Hinweis auf Heilkräutergranulate erweckt den Eindruck eines Arzneimittels

Pflanzengranulate, die als Arzneidrogen für traditionelle chinesische Medizin importiert werden, sind als Arzneimittel anzusehen. Daher ist für den Import eine Einfuhrerlaubnis erforderlich. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Eine mittelständische Firma im Landkreis Roth in Mittelfranken importiert Pflanzengranulate als Arzneidrogen für die traditionelle chinesische Medizin aus der Volksrepublik China und verkauft diese an Apotheken. Die Regierung von Oberbayern – Zentrale Arzneimittelüberwachung Bayern – untersagte der Antragstellerin am 03.02.2009 den Vertrieb der Granulate, da es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes handele, für das zunächst eine Einfuhrerlaubnis erforderlich sei.

Hersteller sieht sich nur als Rohstofflieferant

Die Firma war hingegen der Auffassung, dass es sich lediglich um Rohstoffe handle, die erst durch die weitere Verarbeitung in der Apotheke zusammen mit anderen Stoffen zum Arzneimittel werden.

Produkteinschätzung des Verbraucher ist entscheidend

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass schon die Granulate als Arzneimittel einzustufen sind. Es sei darauf abzustellen, wie der durchschnittlich informierte Verbraucher das Produkt einschätze. Die Firma bezeichnet ihre Granulate in der Werbung als „Heilkräutergranulate“ und gibt diese nur an Apotheken ab. Es läge daher auf der Hand, dass beim Verbraucher der Eindruck eines Arzneimittels entstünde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2009
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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