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Tauglichkeitserklärungen bedürfen auf der Grundlage des Fleischhygienegesetzes einer amtlichem Untersuchung durch ein zugelassenes Labor. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zu klären, ob eine Firma "Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis" vom Fehlen der Zulassung eines Labors hatte. Denn nur, wer sich mit guten Gründen auf die Tauglichkeitserklärungen verlassen durfte, hat einen Anspruch auf Ausgleich des Vermögensnachteils. Im Fall konnten 38.390 Schlachttiere wegen der nicht ordnungsgemäßen Tauglichkeitserklärung nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die von der Fa. Südfleisch GmbH angefochtene Rücknahme der Tauglichkeitserklärungen für im Labor Milan in Westheim getestete Rinder als rechtmäßig angesehen und die Berufung zurückgewiesen. Auch der (hilfsweise) beantragte Ausgleich des durch die Rücknahme erlittenen Vermögensschadens in Höhe von 7,8 Mio. € blieb ohne Erfolg.
Tauglichkeitserklärungen stellen auf der Grundlage des Fleischhygienegesetzes fest, dass eine amtliche Untersuchung durchgeführt wurde, die keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat. In diesem Sinn uneingeschränkt für tauglich erklärtes Fleisch ist für den Handelsverkehr freigegeben.
Hier wurden die Tauglichkeitserklärungen für 38.428 getestete Rinder zurückgenommen, weil das Labor, eine Außenstelle, nicht zugelassen war (§ 2 der Tierseuchenerreger- Verordnung). Nur bei zugelassenen Labors ist eine angemessene fleischhygienerechtliche Kontrolle durch die hierfür zuständigen staatlichen Stellen sichergestellt.
Das Fleisch aus den Schlachtungen der Tiere sowie daraus hergestellte Fleischprodukte durften deshalb nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden bzw. mussten wieder zurückgerufen werden, obwohl 38.390 Schlachttiere mit negativem Ergebnis getestet worden waren, also prinzipiell verkehrstauglich waren.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Im Berufungsverfahren hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof insbesondere zu klären, ob die Fa. Südfleisch GmbH „Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis“ vom Fehlen der Zulassung des Labors in Westheim hatte. Denn nur, wer sich mit guten Gründen auf die Tauglichkeitserklärungen verlassen durfte, hat einen Anspruch auf Ausgleich des Vermögensnachteils.
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass sich die Fa. Südfleisch GmbH nicht "mit guten Gründen" auf die Rechtmäßigkeit der Tauglichkeitserklärungen habe verlassen durfte. Es könne zwar zugunsten Fa. Südfleisch GmbH unterstellt werden, dass sie keine positive Kenntnis von der fehlenden Zulassung des Labors der Fa. Milan in Westheim gehabt habe. Eine Mitverantwortung an der Rechtswidrigkeit der Tauglichkeitsbescheinigungen ergebe sich aber daraus, dass die Fa. Südfleisch GmbH sowohl die Entscheidung, die Firma Milan zu beauftragen, als auch die operative Zusammenarbeit mit der Firma Milan in der Sache maßgeblich gestaltete und insoweit eine Schlüsselstellung innehatte, die von vitalen unternehmerisch-wirtschaftlichen Interessen wie insbesondere dem Interesse an einer reibungslosen und zeitnahen Abwicklung der BSE-Pflichttests getragen war. Unter beiden Aspekten sei es der Fa. Südfleisch GmbH verwehrt, sich hinsichtlich grundlegender Konstruktionsfehler dieser Zusammenarbeit auf schutzwürdiges Vertrauen zu berufen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 27.10.2008
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