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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.01.2009
8 BV 08.41 -

Kostenerstattung für Winterdienst auch nach 10 Jahren

Stadt muss vereinbarte Kostenpauschale für Winterdienst an Bundeswehr zahlen

Eine zugesagte Kostenpauschale der Stadt für die Unterhaltskosten eines Winterdienstes, die nicht beglichen wird, kann auch noch nach einem Zeitraum von 10 Jahren eingefordert werden. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

1996 hatten die Stadt Roth und die Bundeswehrverwaltung vereinbart, einen städtischen Weg so auszubauen, dass er als Zufahrt zu einer Kaserne genutzt werden konnte. Die Stadt übernahm weiterhin die Unterhaltung und den Winterdienst und sollte dafür von der Bundeswehr eine einmalige Kostenpauschale erhalten. Erst 2006 bemerkte die Stadt, dass der Betrag noch ausstand und verlangte Zahlung. Die Bundeswehrverwaltung berief sich auf Verjährung. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat der Stadt den in der Höhe unstreitigen Betrag zugesprochen. Die Vereinbarung von 1996 sie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der die Kostenerstattung ausdrücklich vorsehe. Die Stadt habe die Kosten auch nicht früher geltend machen können, weil deren Berechnung Sache der Bundeswehrverwaltung gewesen sei. Diese habe eine Abrechnung aber erst im Gerichtsverfahren vorgelegt. Erst danach beginne eine eventuelle Verjährungsfrist zu laufen, die hier im Ãœbrigen 10 Jahre betragen würde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 07.05.2009

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